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03.12.2018 | Auto & Verkehr | geschrieben von Karin Benning¹ | Pressemitteilung löschen
Sonderkündigungsrecht ermöglicht Wechsel nach 30. November
Selbst bei gesunkenem Beitrag entfällt das Sonderkündigungsrecht nicht automatisch: Versicherte profitieren durch unfallfreies Fahren von sinkenden Schadenfreiheitsklassen. Auch das führt oft zu niedrigeren Prämien, obwohl das Tarifniveau des Grundbeitrags über dem des Vorjahres liegt. Hier bleibt die Sonderkündigung eine Option. Fazit: Die Rechnung sollte sehr genau gelesen werden. Besteht ein Sonderkündigungsrecht, muss der bisherige Versicherer seinen Kunden darauf klar und deutlich darauf hinweisen. Dem Wechsel zum günstigeren Kfz-Versicherer steht dann - auch nach dem 30. November - nichts mehr im Weg. Vergleichen lohnt sich auf jeden Fall, denn die Preisspannen zwischen den einzelnen Anbietern sind erheblich: Oft lassen sich so ein paar hundert Euro pro Jahr einsparen. Beim Preisvergleich helfen entsprechende Portale im Internet. Doch Vorsicht, kein Portal berücksichtigt alle Kfz-Versicherer und oft handelt es sich leistungsseitig um ein abgespecktes Angebot. Wechselwillige sollten also immer in mehreren Portalen recherchieren. Aber die Rechner arbeiten auf Provisionsbasis, sind also nur bedingt unabhängig. Manche Direktversicherer sind dort gar nicht zu finden. Daher lohnt sich stets auch eine parallele Anfrage bei Direktversicherern.¹ Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. http://www.huk.de HUK-COBURG Unternehmenskommunikation Bahnhofsplatz - 96444 Coburg Pressekontakt http://www.huk.de HUK-COBURG Unternehmenskommunikation Bahnhofsplatz - 96444 Coburg Weitere Meldungen in der Kategorie "Auto & Verkehr"
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