Pressemitteilung von Rechtsanwalt Swen Walentowski

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Schadensersatzzahlung in Rentenversicherung


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Karlsruhe/Berlin (DAV). Nach einer Scheidung (https://familienanwaelte-dav.de) werden in der Regel die Rentenansprüche in einem Versorgungsausgleich ausgeglichen. Fraglich kann sein, was mit freiwilligen Beitragszahlungen oder aber auch Einzahlungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen geschieht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Zahlungen in die Rentenversicherung während der Ehe aufgrund von Schadensersatzansprüchen beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Der andere Ehepartner hat also auch im Hinblick auf diese Rentenansprüche Anspruch auf Ausgleich. Anders verhält es sich bei freiwilligen Einzahlungen in die Rentenversicherung etwa aufgrund von Schenkungen. Diese fallen nicht unter den Versorgungsausgleich.

Versorgungsausgleich bei Scheidung
Das Paar heiratete im August 2011. Im Jahr 1999 hatte der Ehemann einen Verkehrsunfall gehabt. Die Haftpflichtversicherung zahlte erst nach der Heirat in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge ein. Diese entsprechen 30,77 Entgeltpunkten, der Kapitalwert liegt bei 208.000 Euro.

Im Zuge der Scheidung wurde auch ein Versorgungsausgleich vorgenommen. Auch das Anrecht aus der Schadensersatzzahlung wurde geteilt. Der Ehemann meinte, dass die Schadensersatzzahlungen nicht dem Versorgungsausgleich unterlägen.

Schadensersatzzahlungen beim Versorgungsausgleich berücksichtigen
Beim BGH war der Mann erfolglos. Die Einzahlung der Haftpflichtversicherung müsse beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Selbst wenn das Ereignis, auf dem die Schadensersatzzahlung beruht, vor der Eheschließung eingetreten sei. Darauf komme es nicht an. Die Zahlungen seien erst nach der Heirat erfolgt.

Bei einem Versorgungsausgleich würden die Ansprüche aufgrund von Einzahlung in die Rentenversicherung und Vermögen berücksichtigt. Zum Vermögen gehörten auch die Schadensersatzansprüche aufgrund des Unfalls im Jahre 1999. Diese seien nicht vergleichbar mit freiwilligen Beitragszahlungen aufgrund von Schenkungen. Der Schadensersatzanspruch sei Teil des Vermögens des Geschädigten und somit auszugleichen.

Bundesgerichtshof am 11. April 2018 (AZ: XII ZB 377/17)
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