Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps zu Haustieren


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Welpen - Ohne Ahnentafel nur die Hälfte wert
Er hatte alle Papiere und eine beeindruckende Ahnentafel einer Züchtervereinigung vorzuweisen und war doch nur die Hälfte wert. Der Retriever, von dem die Rede ist, war nämlich nicht gekennzeichnet, bzw. tätowiert. Die ARAG Experten weisen auf einen Fall hin, in dem die Käuferin eines Retrievers mehr als die Hälfte des Kaufpreises von einem Zoogeschäft erstattet bekam, weil der Welpe nicht gekennzeichnet war und es damit keinen Eintrag in der sonst vollständigen Ahnentafel gab. Nach Ansicht der Richter bestand damit keine unverwechselbare Zuordnung des Tieres. Daher wurde der Marktwert des jungen Vierbeiners wie der eines Hundes ohne Papiere bewertet, was eine Kaufpreisminderung von über 50 Prozent rechtfertigte (AG Frankfurt, Az: Hö 3 C 3124/97).

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Tierhalterhaftpflicht erlischt bei Tod des Tieres
Haftpflicht-Versicherungen für Tierhalter werden meist für ein Jahr geschlossen und verlängern sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird. Doch was passiert eigentlich, wenn das Tier verstirbt oder verkauft bzw. verschenkt wird? Gelten dann die Kündigungsfristen noch? Und wie sieht es mit der Beitragspflicht aus? Besteht sie fort? ARAG Experten klären auf: Grundsätzlich wird durch eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ein Risiko versichert. Dieses Risiko fällt beim Versterben des Tieres oder dessen Verkauf weg. Daher kann der frühere Tierhalter die Versicherung wegen Wegfall des Risikos auch außer der Frist kündigen. Die Versicherung wird dabei rückwirkend zum Sterbe- oder Verkaufsdatum aufgehoben. Soweit Beiträge im Voraus entrichtet wurden, werden sie nach Auskunft von ARAG Experten von der Versicherung zurückerstattet. Tierhalter müssen ihre Versicherung allerdings schriftlich vom Tod bzw. Verkauf des Tieres in Kenntnis setzen.
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