Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Recht schnell...


Freizeit, Buntes & Vermischtes

+++ Lärm vom Brunnen ist zumutbar +++
Anwohner müssen laut ARAG die Geräusche eines Brunnens auf einem öffentlichen Platz hinnehmen, da es sich um eine herkömmliche, sozial adäquate und deswegen zumutbare Immission handelt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Anlagen mit plätscherndem und fallendem Wasser grundsätzlich positive Wirkung auf die Menschen und das Stadtbild haben (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1878/16).

+++ Aufenthalt im Ausland steht festgestellter Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen +++
Wird in Deutschland die Arbeitsunfähigkeit als Grundlage für den Erhalt von Krankengeld festgestellt, darf sich der Versicherte laut ARAG danach überwiegend im EU-Ausland aufhalten und trotzdem Krankengeld kassieren (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 135/16).

+++ Flugstornierung: Pauschale Bearbeitungsgebühr ist unzulässig +++
Eine Fluggesellschaft darf laut ARAG keine pauschale Bearbeitungsgebühr verlangen, wenn der Fluggast den Flug storniert.

Langfassungen:
Lärm vom Brunnen ist zumutbar
Seit 1992 wohnt das Ehepaar am Marienplatzes in Ravensburg. 2014 beschwerten sie sich erstmals gegen das Plätschern, die ein Brunnen auf dem Platz machte. Gesundheitsbeeinträchtigungen waren nicht ersichtlich. Ein immissionsschutzrechtliches Sachverständigengutachten stellte fest, dass sich die Geräusche im zulässigen Rahmen bewegen. Unabhängig hiervon weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es sich bei Brunnengeräuschen um herkömmliche und sozial adäquate und deswegen zumutbare Geräuschimmissionen handelt. Zum einen werde das Geräusch von plätscherndem und fallendem Wasser als Naturgeräusch im Allgemeinen eher als angenehm empfunden. Zum anderen werten Brunnen das Stadtbild auf, da sie als Treffpunkt dienen, zum Verweilen und im Sommer auch zur Abkühlung einladen. Damit tragen sie zur Steigerung der Lebensqualität innenstädtischer Bereiche wesentlich bei (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1878/16).

Aufenthalt im Ausland steht festgestellter Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen
Die Busfahrerin wohnte als Grenzgängerin in Spanien und arbeitete in Deutschland. Als sie erkrankte, zahlte ihr die Krankenversicherung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vom 04.06.2011 bis zum 26.10.2011 Krankengeld. Direkt im Anschluss wurde ihre Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres festgestellt. Einen Monat später informierte die nun arbeitsunfähige Busfahrerin ihre Krankenkasse, dass sie nach Spanien umgezogen sei. Daraufhin verweigerte die Kasse das Krankengeld und berief sich dabei auf § 16 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V), wonach ein Anspruch auf Leistungen nur besteht, solange man sich in Deutschland aufhält. Die Frau klagte und hatte Erfolg, da ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt wurde. Zudem haben hier nach Auskunft der ARAG Experten EU-rechtliche Bestimmungen Vorrang vor dem SGB. Danach hat ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 135/16).

Flugstornierung: Pauschale Bearbeitungsgebühr ist unzulässig
Wer einen Flug bucht, kann diesen nach Auskunft der ARAG Experten vor Reisebeginn jederzeit kündigen. Für jeden nicht angetretenen Flug darf der Kunde sämtliche Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. Das gilt sogar, wenn man den Flieger ganz einfach verpasst hat. Der Grund spielt keine Rolle! Der Fluggast hat außerdem Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, wenn die Airline den Sitzplatz noch anderweitig vergeben konnte. Die Fluggesellschaft darf auch kein pauschales Entgelt dafür verlangen, dass sie die Stornierung bearbeitet. So sieht es der Bundesgerichtshof. Diese Rechtsprechung ist auch mit europäischem Recht vereinbar, urteilte der Europäische Gerichtshof am 6. Juli 2017 in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Air Berlin (EuGH, Az.: C-290/16).
ARAG Rechtsschutz Versicherung Flugstornierung Fluggastrechte Bearbeitungsgebühr Erstattung Ticketpreis Arbeitsunfähigkeit Lärm Dezibel Brunnen Immission

http://www.ARAG.de
ARAG SE
ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.ARAG.de
redaktion neunundzwanzig
Lindenstraße 14 50674 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Brigitta Mehring
19.10.2020 | Brigitta Mehring
Herbstferien zu Corona-Zeiten: Verwirrung pur
19.10.2020 | Brigitta Mehring
Einbrecher haben Hochkonjunktur
16.10.2020 | Brigitta Mehring
Alte Brillen spenden statt wegwerfen
15.10.2020 | Brigitta Mehring
Bouldern: Kletterspaß ohne Seil
Weitere Artikel in dieser Kategorie
18.04.2024 | Infocenter der R+V Versicherung
Brandgefahr: Lithium-Akkus richtig lagern und laden
17.04.2024 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 1
PM gesamt: 408.951
PM aufgerufen: 69.368.754