![]() |
|
Startseite
Impressum / Kontakt
Datenschutz (Disclaimer)
Haftungsausschluss
Auto & Verkehr
Bildung, Karriere & Schulungen
Elektro & Elektronik
Essen & Trinken
Familie, Kinder & Zuhause
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Garten, Bauen & Wohnen
Handel & Dienstleistungen
Immobilien
Internet & Ecommerce
IT, NewMedia & Software
Kunst & Kultur
Logistik & Transport
Maschinenbau
Medien & Kommunikation
Medizin, Gesundheit & Wellness
Mode, Trends & Lifestyle
PC, Information & Telekommunikation
Politik, Recht & Gesellschaft
Sport & Events
Tourismus & Reisen
Umwelt & Energie
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Vereine & Verbände
Werbung, Marketing & Marktforschung
Wissenschaft, Forschung & Technik
Pressemitteilungen heute: 4 Pressemitteilungen gesamt: 311.927 Pressemitteilungen gelesen: 40.530.797x |
16.04.2018 | Freizeit, Buntes & Vermischtes | geschrieben von Klaus-Dieter Spauszus¹ | Pressemitteilung löschen
Sind nachbarschaftliche Gefälligkeiten versichert?
Schließlich kann sich der Geschädigte auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) berufen, das jedem Schädiger die Pflicht auferlegt, für einen Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten zu sorgen. Wer einen Schaden verursacht, muss also dafür zurecht auch geradestehen. "Doch bei gelegentlichen und unentgeltlichen Gefälligkeitshandlungen zwischen Bekannten geht die Rechtsprechung von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus", erklärt Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). "Das heißt, die Schadensersatzpflicht greift hier nicht, wenn etwas schief läuft. Der geschädigte Freund oder Nachbar bleibt dann leider auf seinem Schaden sitzen." Diese für beide Seiten unbefriedigende Situation lässt sich jedoch relativ leicht vermeiden, falls der helfende Freund über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt. "Wichtig dabei ist, dass in dem Vertrag eine Schadensdeckung von Gefälligkeitsschäden inbegriffen ist", informiert Spauszus. "Dann würde die Privathaftpflichtversicherung des helfenden Freundes oder Nachbarn den Schaden ersetzen. Bevor man also eine Verabredung zum Blumengießen, Haushüten oder Umzugshilfe trifft, ist es empfehlenswert sich der möglichen Schadensdeckung über die eigene Versicherung zu vergewissern. Neuere Versicherungen decken in der Regel Schäden bei Gefälligkeiten ab." Vorsicht bei gewerbsmäßiger Hilfe Ganz anders sieht es jedoch bei entgeltlichen Hilfeleistungen aus. Sobald Geld für eine Gefälligkeit eine Rolle spielt, handelt es sich um eine gewerbliche Leistung und zählt als Dienstleistung. Der Dienstleister ist dann voll schadensersatzpflichtig. Für entstandene Schäden wäre in diesem Fall seine Privathaftpflichtversicherung nicht zuständig. Aber auch hierfür gibt es - wie sollte es anders sein - über eine Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung eine Minimierung des Risikos. Stellt sich nur die Frage, ob die gelegentlich bezahlten Gefälligkeiten soweit gehen, dass man ein Gewerbe daraus macht und eine Versicherung braucht. Summa summarum: Eine Privathaftpflichtversicherung kann bei Malheurs durchaus die Freundschaft erhalten, damit sie eben nicht beim Geld aufhören muss.¹ Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. http://duesseldorf.bvk.de/ Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. Kölner Landstr. 128 40591 Düsseldorf Pressekontakt https://www.alexander-zotz.de az online marketing Schinkelstr. 39b 40699 Erkrath Weitere Meldungen in der Kategorie "Freizeit, Buntes & Vermischtes"
|