Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Unfall auf dem Weg zur Arbeit nicht immer Arbeitsunfall
In der Regel sind Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit unfallversichert. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es auch von dieser Regel Ausnahmen gibt: In einem konkreten Fall war eine Frau nach der Arbeit zu Fuß auf dem Weg nach Hause. Dabei passierte sie einen Bahnübergang, wurde von einer Bahn erfasst und erlitt schwere Verletzungen, weshalb sie monatelang nicht arbeiten konnte. Ein klarer Fall für die Berufsgenossenschaft, die für die Behandlungskosten aufkommt, oder? Nicht in diesem Fall. Der Haken an der Sache: Der Mitschnitt einer Videokamera zeigte, dass die Frau während des Fußmarsches mit ihrem Handy telefonierte. Daraufhin weigerte sich die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, wie die Richter meinten. Zwar ist der Gang selbst unfallversichert, aber nicht das gleichzeitige Telefonieren. Das unversicherte Telefonieren war hier aber die wesentliche Unfallursache (Sozialgericht Frankfurt am Main, Az.: S 8 U 207/16).

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Selbsteinweisung in die Klinik - wer zahlt?
Die wenigsten Patienten weisen sich selbst als Notfall in die Klinik ein. In der Regel führt der erste Weg zum Arzt, der dann die Einweisung bestimmt. Klar, dass dann die Krankenkasse für den Klinikaufenthalt zahlt. Was aber, wenn man sich selbst einweist? Muss die gesetzliche Kasse dann auch zahlen? Nach Auskunft der ARAG Experten ja. Zumindest, wenn die Behandlung notwendig war und gleichzeitig die Kriterien der Wirtschaftlichkeit seitens der Klinik erfüllt sind. In einem konkreten Fall weigerte sich die gesetzliche Krankenkasse eines Mannes, der nach seiner Selbsteinweisung teilstationär behandelt werden musste, die Klinikrechnung von knapp 6.000 Euro zu zahlen. Die Kasse war der Ansicht, es fehlte die Einweisung durch einen Vertragsarzt. Doch die Richter urteilten, dass eine vertragsärztliche Einweisung auch außerhalb von Notfällen keine formale Voraussetzung ist. Ein Krankenhaus darf Versicherte, die sich ohne Einweisung mit einer akuten Symptomatik vorstellen, nicht einfach wegschicken (Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 26/17 R).

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Auch gefährliches Fensterputzen im Loft ist Mieterpflicht
Wohnen im ehemaligen Fabrikgebäude - ein Traum vieler Mieter. Was aber viele nicht bedenken, ist die schwierige Reinigung, die mit meist hohen Hallen und schwer erreichbaren Fenstern eines Lofts einhergehen kann. In diesem Zusammenhang weisen ARAG Experten darauf hin, dass es Aufgabe der Mieter ist, die Fenster regelmäßig zu reinigen. Auch wenn die Fensterelemente schwer und nur unter Gefahren erreichbar sind, sind sie verantwortlich und können nicht davon ausgehen, dass die Reinigung Aufgabe des Vermieters sei. Denn Reinigungsmaßnahmen sind kein Bestandteil seiner Instandhaltungspflicht. Zur Not müssen Mieter auf die Hilfe professioneller Fensterputzer zurückgreifen, auch wenn dies mit hohen Kosten verbunden sein kann (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 188/16). Allerdings dürfen Vermieter nach Auskunft der ARAG Experten nicht bestimmen, wie oft eine Fensterreinigung zu erfolgen hat. Verletzt der Mieter durch dreckige Fenster weder seine Erhaltungs-, noch seine Obhutspflicht bezüglich der Mietwohnung und sorgt er ansonsten dafür, dass der vertragsmäßige Gebrauch der Wohnung erhalten bleibt, muss der Vermieter mit dem Anblick ungeputzter Scheiben leben.

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