Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Datenschutzrecht


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Die Videoüberwachung der für Patienten und Besucher zugänglichen Bereiche einer Zahnarztpraxis ist in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig und nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Dies gilt auch für die Übermittlung von Bildern an Monitore - auch wenn die Aufnahmen nicht gespeichert werden. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Bundesverwaltungsgericht entschieden.


Worum ging es bei Gericht?

Eine Zahnärztin hatte auf Personal am Empfang verzichtet. In ihre Praxis konnte jeder ohne Zugangskontrolle eintreten. Sie ließ allerdings oberhalb des Empfangstresens eine Videokamera anbringen. Diese übertrug die Bilder live auf Monitore in allen Behandlungszimmern, ohne die Aufnahmen zu speichern. Die Datenschutzbehörde von Brandenburg ordnete an, dass sie ihre Kamera anders ausrichten müsse. Diese dürfe weder den für Patienten und Besucher zugänglichen Bereich vor dem Empfangstresen, noch das Wartezimmer oder den Flur zwischen Tresen und Eingangstür aufnehmen. Die Zahnärztin klagte gegen diese Anordnung.


Das Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis für unzulässig. "Denn eine private Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist nur erlaubt, wenn dadurch konkrete, berechtigte Interessen des Betreibers geschützt werden sollen und die schutzwürdigen Interessen der aufgenommenen Personen nicht überwiegen. Eine Interessenabwägung ist daher unbedingt notwendig", erklärt Rassat. Das Gericht sah hier keine dringenden Gründe für eine Videoüberwachung. Die Zahnärztin habe nicht schlüssig erklären können, warum sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen sei. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ohne die Kamera Straftaten stattfinden könnten. Die Kamera sei auch nicht notwendig, um Patienten zu überwachen, die sich medizinisch bedingt nach der Behandlung noch einen Moment im Wartezimmer hinsetzen müssten. "Die Zahnärztin erklärte zwar, ohne Videoüberwachung deutlich höhere Kosten zu haben. Diese Aussage war dem Gericht jedoch zu pauschal. Außerdem betonte das Gericht, dass die Live-Übertragung von der Kamera an die Monitore auch ohne Speichern eine Datenverarbeitung sei" erklärt die Juristin. Die Klage war damit erfolglos und die Zahnärztin musste den Bescheid befolgen.


Was bedeutet das für Verbraucher?

Verbraucher müssen es nicht hinnehmen, dass Unternehmen oder andere Privatleute sie in der Öffentlichkeit filmen. "Eine Beschwerde bei der jeweiligen Landes-Datenschutzbehörde kann dazu führen, dass sie entsprechende Anordnungen gegen den Besitzer der Überwachungskamera erlässt. Das pauschale Argument, dass eine Kamera der Sicherheit dient, ist oft nicht ausreichend", erläutert die Rechtsexpertin.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2019, Az. 6 C 2.18



Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/ratgeber (https://www.ergo.com/verbraucher). Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter http://www.das.de/rechtsportal (https://www.das.de/de/rechtsportal.aspx). Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook (https://www.facebook.com/DASRechtsschutz).

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
ERGO Group D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Hartzkom Verbraucher Bundesverwaltungsgericht Videoüberwachung Kamera Zahnarzt Kontrolle Privat

http://www.ergo.com
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
ERGO-Platz 2 40477 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Hansastraße 17 80686 München


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Dr. Claudia Wagner
Weitere Artikel in dieser Kategorie
18.04.2024 | Infocenter der R+V Versicherung
Brandgefahr: Lithium-Akkus richtig lagern und laden
17.04.2024 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 61
PM gesamt: 408.952
PM aufgerufen: 69.367.773