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03.09.2013 | Garten, Bauen & Wohnen | geschrieben von Katja Rheude¹ | Pressemitteilung löschen
Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Baurecht
BGH, Az. III ZR 62/07 Hintergrundinformation: Verletzt ein Beamter in Ausübung seines Dienstes seine Pflichten, kann der Betroffene einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung geltend machen. Nach Art. 34 des Grundgesetzes haftet in solchen Fällen allerdings nicht der Beamte persönlich, sondern der Staat bzw. die Körperschaft, bei der der Amtsträger beschäftigt ist. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann die Behörde sich das Geld von ihrem Mitarbeiter zurückholen. Der Fall: Ein Bauträger hatte ein Gebäude erworben, das saniert, umgebaut und in Form von Eigentumswohnungen verkauft werden sollte. Eine Eigentumswohnung wurde vor ihrer Fertigstellung an eine Kundin verkauft. Das Unternehmen stellte dabei auch einen konkreten Fertigstellungstermin ein Jahr später in Aussicht. Ein halbes Jahr nach dem Verkauf stellte der Bauträger beim Bauamt einen Antrag auf Genehmigung der geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten. Die Behörde lehnte jedoch ab. Die Wohnungskäuferin trat vom Vertrag zurück, die Wohnung konnte nicht mehr als Wohnung, sondern nur als Garage mit Raum im Obergeschoß zur Nebennutzung verkauft werden - zu einem um über 50 Prozent niedrigeren Preis. Der Bauträger forderte Schadenersatz von der Behörde. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, gestand der BGH dem Unternehmen den Schadenersatz zu. Das Interesse des Bauträgers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen und zu verkaufen, sei von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes abgedeckt. Werde diese Nutzung von der Behörde durch rechtswidriges Versagen der Genehmigung schuldhaft vereitelt, sei Schadenersatz zu zahlen. Ein solcher Fall liege hier vor. Es sei nicht nötig, dass der Bauherr zuerst eine Bauvoranfrage einreiche, um die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Der Geschädigte sei so zu stellen, als ob sein Antrag rechtzeitig genehmigt worden wäre. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 62/07 Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf http://www.das.de/rechtsportal Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung. Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutzversicherung als Quelle an. Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg. ¹ Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. http://www.das.de D.A.S. Rechtsschutzversicherung Thomas-Dehler-Str. 2 81737 München Pressekontakt http://www.hartzkom.de HARTZKOM Anglerstr. 11 80339 München Weitere Meldungen in der Kategorie "Garten, Bauen & Wohnen"
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