Pressemitteilung von Kurt Friedl

Urlaub auf Balkonien


Garten, Bauen & Wohnen

Leinfelden-Echterdingen, 19.08.2015 - Auf deutschen Balkonen herrscht im Sommer ein buntes Treiben. Partyfans, Hobbygärtner, Sichtschutzbastler und Sonnenanbeter genießen und gestalten den privaten Raum unter freiem Himmel auf ihre Weise. Und immer wieder gibt es Ärger wegen Grillgeruch und Lärm. Was ist denn nun erlaubt und in welchen Fällen beschwert sich der Nachbar zu Recht?

Da der Balkon Bestandteil der vermieteten Wohnung ist, darf jeder Mieter ihn grundsätzlich so nutzen, wie er möchte. Er kann Blumenkästen aufhängen, Tomaten anbauen, Mobiliar aufstellen, den Sonnenschirm aufspannen, seine Wäsche trocknen, Zigaretten rauchen und lauschige Sommerabende mit Freunden genießen. Vor Anzünden des Grills empfiehlt sich jedoch ein kurzer Blick in den Mietvertrag. Verbietet dieser aus Feuerschutzgründen das Freiluft-Brutzeln, riskiert, wer sei Kotelett dennoch auf den Rost legt, eine Abmahnung oder Kündigung. Wer grillen darf, sollte darauf achten, die Nachbarschaft nicht durch dicke Rauchschwaden zu vernebeln. Um Querelen vorzubeugen, empfiehlt sich der Umstieg auf einen Elektrogrill. Der lässt zwar weniger uriges Lagerfeuergefühl aufkommen, erspart nicht beteiligten Anliegern aber Holzkohlequalm und Grillgerüche.

Uneinig sind sich Deutschlands Richter darüber, wie oft und wie lange man im Jahr den Grill anwerfen darf. Das Landgericht Stuttgart z.B. hält drei Grillabende mit einer Dauer von etwa sechs Stunden jährlich für angemessen. Verbindlich ist die Nachtruhe ab 22 Uhr. Doch auch hier gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Am besten, Sie informieren die Nachbarn rechtzeitig - oder laden sie ein.

Wer mehr Privatsphäre auf seinem Balkon möchte, darf einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankgitter anbringen, sofern die Hausfassade dadurch nicht optisch beeinträchtigt wird.

Größere Umgestaltungen auf dem Balkon die in die Bausubstanz eingreifen wie das Anbringen einer Markise müssen vom Vermieter genehmigt werden. Blumenkästen, auch außen am Balkon, sind erlaubt, müssen aber so stabil befestigt sein, dass sie auch heftigen Unwettern standhalten. Starker Pflanzenwuchs ist einzudämmen, wenn tiefer gelegene Balkons beschattet oder verdreckt werden. Auch Kleintiere freuen sich über Frischluft, dürfen aber nur dann draußen gehalten werden, wenn sich kein Nachbar von Geruch oder Gezwitscher der Tiere belästigt fühlt.

Wer Wert auf nahtlose Bräune legt, darf auf Balkonien gänzlich unbekleidet in der Sonne liegen - selbst wenn er vom Nachbarn gesehen werden kann. Bei Sex unter freiem Himmel hört der Spaß allerdings auf: Dagegen können Nachbarn oder Vermieter klagen.

Quellen: Deutscher Mieterbund, Nachbarrecht.com
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