Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Mietrecht


Garten, Bauen & Wohnen

Mieter müssen normalerweise für Schäden aufkommen, die sie an einer Mietwohnung anrichten. Es gibt aber Ausnahmen. Kleine Absplitterungen an einer lackierten Einbauküche sind eine solche Ausnahme, denn die Mieter können sie bei normaler Benutzung gar nicht vermeiden. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht Homburg entschieden.


Worum ging es bei Gericht?

Als ein Mieter aus seiner Wohnung ausziehen wollte, stellte der Vermieter fest, dass die Einbauküche Schäden hatte. Das lackierte Holz wies verschiedene kleine Absplitterungen auf. Diese waren entstanden, als die Mieter beim Absetzen oder Einräumen von Geschirr gegen die Oberfläche gestoßen waren. Der Vermieter verlangte dafür Schadenersatz. Der Mieter war der Meinung, dass er für solche Schäden keinen Ersatz leisten müsse.


Das Urteil

"Das Amtsgericht Homburg bestätigte die Ansicht des Mieters", so Michaela Rassat. Ein Sachverständiger hatte vor Gericht erklärt, dass lackierte Oberflächen besonders kratz- und stoßempfindlich seien. Auch im Rahmen der ganz normalen, alltäglichen Benutzung lasse es sich gar nicht vermeiden, dass an lackierten Teilen kleine Absplitterungen aufträten. "Das Gericht erläuterte, dass Mieter zwar grundsätzlich für Schäden aufkommen müssten, die sie an der Mietwohnung anrichteten. Dies gelte nach § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht für Schäden, die beim vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstünden", kommentiert die Juristin. Leichte Lackabsplitterungen seien beim alltäglichen Gebrauch der Einbauküche nicht zu vermeiden - dies gelte in besonderem Maße, wenn wie hier Kleinkinder zur Familie gehörten. "Die Mieter mussten daher für die Schäden nicht haften", ergänzt Rassat.


Was bedeutet das für Mieter?

Viele Vermieter verlangen beim Auszug von Mietern Schadenersatz für kleinere Schäden an der Wohnung. "Mieter haften jedoch nicht für Schäden, die beim normalen, vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden sind - also durch die normale Benutzung der Räume und ihrer Einrichtung. Dies gilt also nicht nur für Einbauküchen. Verlangen Vermieter beim Auszug Schadenersatz, sollten Mieter genau hinschauen, ob diese Forderung berechtigt ist", so der Tipp der Rechtsexpertin.
Amtsgericht Homburg, Urteil vom 9. August 2018, Az. 9 C 273/16



Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/ratgeber. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter http://www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!

Bildquelle: ERGO Group
D.A.S. Verbraucher Hartzkom Recht AG Amtsgericht Homburg Mietwohnung Einbauküche Schäden Mieter Vermieter Schadenersatz

http://www.ergo.com
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
ERGO-Platz 2 40477 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Hansastraße 17 80686 München


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Dr. Claudia Wagner
Weitere Artikel in dieser Kategorie
28.03.2024 | Beo-Garden AG
Aus dem Alltag abseilen
27.03.2024 | A.B.C. Worldwide Import für Möbeleinrichtungen und mehr GmbH
Outdoor-Sitzkomfort vom Feinsten: Kronos
27.03.2024 | ELA Container GmbH
Büroanlage für Tuindeco in den Niederlanden
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 12
PM gesamt: 407.856
PM aufgerufen: 69.311.173