Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner

Ablauffristen von Gutscheinen - Tipp der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH


Handel & Dienstleistungen

Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:

Wer anderen eine Freude machen möchte, liegt mit einem Gutschein als Geschenk fast immer richtig. Und im Trend: Die Deutschen wollen dieses Jahr zu Weihnachten mit am meisten Geld für Gutscheine ausgeben. Damit das Geschenk kein Reinfall wird, sollten die Beschenkten über die jeweilige Gültigkeitsdauer Bescheid wissen. Steht auf dem Gutschein kein Ablaufdatum, ist er im Normalfall drei Jahre lang gültig. Das ist die übliche Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche. Fristbeginn ist jeweils das Ende des Jahres, in dem der Anbieter den Gutschein ausgestellt hat. Wer also 2019 einen Gutschein geschenkt bekommt, kann diesen bis zum 31. Dezember 2022 einlösen. Allerdings haben Gerichtsurteile den Gutschein-Ausstellern zugestanden, in bestimmten Fällen auch kürzere Ablauffristen festzusetzen. Dafür brauchen sie jedoch einen guten Grund, beispielsweise steigende Personalkosten. Diese könnten bei einem Gutschein über eine Dienstleistung, wie etwa einen Friseurbesuch, relevant werden. Zu kurz dürfen die Fristen jedoch nicht sein: So sehen die Gerichte Fristen unter einem Jahr meist als unwirksam an. Eine Ausnahme stellen Gutscheine dar, die für ein zeitlich begrenztes Ereignis gelten, wie eine Theateraufführung oder einen Zirkus: Sind die Aufführungen vorbei, ist der Gutschein verfallen. Ist ein Gutschein zwar abgelaufen, die dreijährige Verjährungsfrist aber noch nicht, können Verbraucher sich den Geldwert des Gutscheins auszahlen lassen. Dabei müssen Sie jedoch einen Abzug von 15 bis 20 Prozent für den entgangenen Gewinn des Ausstellers in Kauf nehmen. Wichtig: Es gibt keinen generellen Anspruch auf die Barauszahlung eines Gutscheins.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.660


Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/ratgeber. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter http://www.ergo.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie ERGO Rechtsschutz auf Facebook.

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!

Bildquelle: ERGO Group
ERGO Group Versicherung Hartzkom Verbraucher Gutschein Gültigkeitsdauer Geschenk

http://www.ergo.com
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
ERGO-Platz 2 40198 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Hansastraße 17 80686 München


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Dr. Claudia Wagner
Weitere Artikel in dieser Kategorie
18.04.2024 | Policenkonzept24 GmbH
Policenkonzept24 - Über uns
18.04.2024 | PB Produkte Beschriften e. K.
Optical HC - Eine neue Ära für Frontplatten und Bedienblenden
17.04.2024 | Argumento PR für Simpy V
Ökobilanz zeigt: Mit Simply V ist Klimaschutz (m)essbar
17.04.2024 | PRS Jakubowski ® Kostenlose Computer Entsorgung
Unser Computer-Entsorgungsservice ist in ganz Luxembourg im Einsatz.
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 1
PM gesamt: 408.861
PM aufgerufen: 69.365.739