Pressemitteilung von Mustafa Ucar

Betrugsmasche Nachnahme-Versand: Wer das Paket annimmt, hat den Schaden - was tun?


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Immer wieder hört man von dreisten Abzockmethoden: Betrüger versenden Pakete an Personen, die gar nichts bestellt haben - per Nachnahme. Das Problem: Vermeintliche Empfänger nehmen die Pakete unbedarft an und bezahlen in dem Vertrauen, dass der Ehepartner bestellt hat und alles seine Richtigkeit hat. Ist das Paket erst einmal bezahlt, ist der Schaden nicht mehr abzuwenden, denn die Logistikdienstleister stehen nicht in der Haftungspflicht, sondern der Absender. Und dieser ist bei einer Betrugsmasche häufig nicht mehr nachvollziehbar. Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops, gibt Tipps, wie Verbraucher sich schützen können.

1) Annahme verweigern
Dr. Carsten Föhlisch: Wer nichts bestellt hat oder eine Lieferung nicht zu 100 Prozent einer konkreten Bestellung zuordnen kann, sollte das Paket gar nicht erst annehmen. Ist das Paket erst bezahlt, haben Verbraucher den Schaden. Im Betrugsfall muss der Logistikdienstleister das Geld nicht zurückerstatten. Hier steht der Absender in der Pflicht. Dieser wird aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichbar bzw. unbekannt sein. Das Geld ist deshalb mit hoher Sicherheit verloren.

2) Absender überprüfen
Dr. Carsten Föhlisch: Der Zusteller ist nicht verpflichtet das Paket vor Zahlung auszuhändigen, damit der Inhalt überprüft werden kann. Aber: Das Etikett des Paketes sollte man überprüfen. Wer steht dort als Absender? Findet sich z.B. keine Adresse des Absenders auf dem Paket, ist das ein deutliches Warnsignal. Ist das Unternehmen unbekannt, verweigert man besser die Annahme.

3) Klare Vereinbarungen treffen
Dr. Carsten Föhlisch: Das klingt banal, aber häufig funktioniert die Betrugsmasche, weil Empfänger irrtümlicherweise den Schluss ziehen, dass der Ehepartner etwas bestellt haben muss. Deshalb: TAustausch im eigenen Haushalt ist da von Vorteil, wenn Pakete per Nachname erwartet werden. Und man sollte im Zweifel eine klare Absprache treffen, wer welches Paket annimmt.

4) Paket in der Filiale hinterlegen bzw. neu zustellen lassen
Dr. Carsten Föhlisch: Gibt es keine klaren Absprachen und man ist unsicher, ob der Ehepartner bzw. Mitbewohner eine Bestellung erwartet, ist man nicht verpflichtet, das Paket sofort anzunehmen. Man sollte den den Zusteller bitten - je nach Logistikdienstleister - einen weiteren Zustellversuch zu unternehmen oder es direkt in der zuständigen Filiale zu hinterlegen. Das verschafft Zeit zu klären, ob eine Lieferung erwartet wird. Es ist empfehlenswert sich am besten schon einmal den Absender zu notieren, der auf dem Paketetikett steht, um eine Zuordnung zu einer Bestellung zu erleichtern.

5) Warnsignale bei Bestellungen erkennen
Dr. Carsten Föhlisch: Ein mögliches Szenario ist es, dass Verbraucher gar nichts bestellt haben und mit einer Nachname-Lieferung überrascht werden. Darüber hinaus kann es natürlich auch passieren, dass Online-Shopper bei einer konkreten Bestellung in die Falle tappen. Hier gilt: Bietet ein Online-Händler als alleinige Zahlungsoption "Nachname" an, sollten Sie misstrauisch werden. Kaum ein seriöser Händler wird sich entscheiden, seinen Kunden nur eine Zahlungsoption anzubieten. Bei unseriösen Shop-Betreibern sind Informationen zu Widerruf, Versandkosten und Zahlungsmethoden zudem oft fehlerhaft oder schwer zu finden. Aufschluss über die Qualität von Service und Angebot eines Shops geben unter anderem Kundenbewertungen. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen in seinem Portal über eine mehrstufige Überprüfung sicher.

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