Pressemitteilung von Volker Loeper

sweets-online.com: Abmahnfalle für Shopbetreiber bei Ebay - auch Jahre nach BGH-Entscheidung Grundpreisangabe nicht möglich


Internet & Ecommerce

Giesen, 01. März 2011. Vor drei Jahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Grundpreis von Waren in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen muss. Gerade Online-Shopbetreiber, die auf Ebay ihre Produkte verkaufen, stehen vor einem Problem: Ebay sieht die Angabe von Grundpreisen immer noch nicht vor. Der Online-Shop sweets-online.com
( http://www.sweets-online.com ), spezialisiert auf den Versand feinster Süßwaren, informiert über die Fallstricke des Verkaufs auf der Online-Auktions-Plattform.

"Es herrscht weiterhin große Verunsicherung bei den Händlern, welche rechtlichen Grundlagen bei Sofort-Verkäufen und Online-Auktionen einzuhalten sind", so Volker Loeper, Geschäftsführer des Online-Shops sweets-online.com. Gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) sind Internethändler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, dazu verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis in unmittelbarer Nähe anzugeben. Doch Ebay hat bis heute keine verkäuferfreundliche Atmosphäre geschaffen. Internethändler suchen vergebens nach Eingabefeldern zur Angabe des Grundpreises.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Schnell geraten unwissende Shopbetreiber in die Abmahnfalle, wenn Grund- und Endpreise nicht auf einen Blick wahrgenommen werden können. Denn Konkurrenten und Wettbewerbsverbände nehmen die gerichtliche Entscheidung des BGH als Grundlage für Abmahnungen in empfindlicher Höhe. Da viele Shopbetreiber es nicht auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen wollen, werden einstweilige Verfügungen oftmals stillschweigend akzeptiert.

Ebay reagiert mit Empfehlungen anstatt Lösungen

"Ebays Antwort auf die Problematik ist lediglich eine Empfehlung im hauseigenen Rechtsportal", erklärt Loeper. Für Festpreisangebote auf dem Ebay-Marktplatz rät das Online-Auktionshaus, den Grundpreis direkt in die Artikelbeschreibung oder den Untertitel aufzunehmen. "Im Zweifel soll sich der Verkäufer von einem Anwalt rechtlich beraten lassen. Damit entzieht sich Ebay ganz galant seiner Verantwortung."

Ein weiteres Problem, auf das der Auktionsgigant nicht eingeht, ist das Kürzen von Artikelbeschreibungen bei Cross-Selling-Maßnahmen. "Da stellt sich der Verkäufer wiederum die Frage, ob er sich versehentlich strafbar macht, wenn Ebay mit seinem Artikel wirbt", sagt Loeper. sweets-online.com empfiehlt daher, den Grundpreis trotz sinkender Nutzerfreundlichkeit voranzustellen, um auch bei solchen Aktionen auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen.

sweets-online.com: Vorsicht bei Verkauf über das Online-Auktionsformat

"Wer als Internethändler seine Waren in einer Auktion anbietet, befindet sich zurzeit in einer rechtlichen Grauzone", berichtet Loeper. Da der Grundpreis vom Höchstgebot des Käufers abhängt, kann er nicht vorab angegeben werden. 2007 wurde das von dem Landgericht Hof zwar verneint, aber die rechtliche Lage gilt weiterhin als umstritten. Wer nicht Gefahr laufen will, einen Rechtsstreit zu riskieren, sollte ausschließlich über die Option "Sofort-Kaufen" verkaufen.

Über sweets-online.com

Der Online-Shop sweets-online.com besteht seit 2009. Ausgezeichnet mit dem Trusted Shops Gütesiegel ist sweets-online.com der Internet-Shop des Traditionsunternehmens Horst Loeper GmbH. Seit über 60 Jahren liefert die Großhandelssparte mit Sitz in Giesen "süße Leckereien", Getränke, Weine und Spirituosen an den Lebensmitteleinzelhandel. Das Sortiment umfasst Klassiker, Trend- und exklusive Marktneuheiten bekannter Süßigkeitenherstellern, darunter Haribo, Ferrero oder Katjes. Das Online-Angebot richtet sich an private und gewerbliche Kunden.

Pressekontakt:

Volker Loeper
Horst Loeper GmbH
Großhandel
Ladebleek 6
31180 Giesen
Tel.: +49 5121 80 90 6-66
Fax: +49 5121 80 90 6-11
E-Mail: volker@loeper-lieferts.de
Internet: http://www.sweets-online.com
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