Pressemitteilung von Tabea Christiane Jost, MSc

Bildrechte und wie Sie dabei auf der sicheren Seite sind


Medien & Kommunikation

(Mynewsdesk) Die Bilder für die Unternehmens-Website liefert die erstellende Agentur gleich mit? – Ja, aber nur wenn die Verantwortlichkeit für die Bildrechte qua Vertrag eindeutig geklärt sind!

Bei dem Aufbau einer neuen Internetpräsenz greifen viele Unternehmen oder Gewerbetreibende auf dafür spezialisierte Agenturen zurück, denn diese kennen sich im Zweifel besser damit aus, was die Kunden erwarten, wenn sie eine Webseite besuchen. Zumindest sollte diese kundenfreundlich und übersichtlich in der Handhabung sein, aber natürlich auch ansprechend aussehen, damit der Kunde gerne und eventuell auch möglichst lange dort verweilt.

Für letzteres bedarf es in der Regel aber nicht nur Text, sondern neben grafischen Darstellungen auch Fotografien, die den Text untermalen und visualisieren sollen. Wer insoweit keine eigenen Fotos zur Verfügung hat oder selbst erstellen möchte, dem hilft die Agentur auch hier, indem sie Fotos von Dritter Seite auf der Webseite einfügt.

Wer sich allerdings dazu entschließt, seine Webseite mit fremden Fotos zu schmücken, der sollte auch die hierfür erforderlichen Rechte haben und nachweisen können. Dies bestätigte noch mal eindrücklich eine jüngere Entscheidung des OLG München ( Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14 (http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2015/02/OLG_M%C3%BCnchen_29_W_2554_14.pdf)).

Was war passiert?

Ein Unternehmen hatte sich bei dem Aufbau ihrer Internetpräsenz eben einer Werbeagentur bedient. Dabei wurde unter anderen eine Fotografie verwendet und online gestellt, an der eine andere Bildagentur Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz hatte. Die Bildagentur mahnte deswegen das Unternehmen, dass diese Fotografie nun auf seiner Internetseite verwandte ab. Eine Abmahnung ist das außergerichtliche Mittel, um gegen Rechtsverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz vorzugehen. Mit dieser wird der Abgemahnte in der Regel zur Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung aufgefordert, sowie zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, daneben wird mit der Abmahnung in der Regel auch noch Schadensersatz geltend gemacht.

Ganz offensichtlich kam es nicht zu einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit. Denn die Bildagentur erhob Klage. Offensichtlich ging es der Beklagten (dem Unternehmen, dass eben die Fotografie auf der Internetseite verwendete) finanziell schon nicht mehr ganz so gut, denn sie musste Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird dann bewilligt, wenn zum einen nur geringe finanzielle Mittel vorhanden sind, zum anderen muss der Rechtsstreit für den Antragsteller aber auch eine gewisse Aussicht auf Erfolg bieten. Und im Rahmen einer solchen Prüfung hatte das Gericht hier nun zu entscheiden, ob der Beklagte mit seinem Vorbringen eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben wird. Anders ausgedrückt: Das Gericht musste prüfen, ob das Unternehmen eventuell zu Unrecht von der Bildagentur in Anspruch genommen wird und eine Verteidigung vor Gericht damit erfolgreich scheinen könnte.

„Ja, ja, die Bilder können verwendet werden“ reicht nicht.

Zum Leidwesen des Unternehmens sah das OLG München die Chance, sich erfolgreich gegen die Klage der Bildagentur verteidigen zu können, aber als genauso gering an, wie die Vorinstanz. Das Unternehmen hatte nämlich nur zur Verteidigung vorbringen können, dass die Werbeagentur ihr doch zugesichert habe, dass sie die erforderlichen Rechte für die Verwendung der Fotografie erworben hatte und diese Rechte damit wirksam an sie, die Beklagte, übertragen konnte.

Dies ließ das OLG München jedoch nicht ausreichen. Um seiner sogenannten Darlegungslast in ausreichendem Maße nachzukommen, hätte das Unternehmen nach Ansicht des Gerichts von der Werbeagentur überprüfbare Unterlagen einholen und vorlegen müssen, die die Rechteinhaberschaft nachweist. So habe die Beklagte nicht konkret erläutert, dass ihr ein Nutzungsrecht an den Fotografien zugestanden hätte.

Schadensersatz nach Lizenzanalogie

Da das Unternehmen die Rechtekette nicht nachweisen konnte, über die es die erforderlichen Rechte an der Fotografie erworben haben soll, hatte es sich schadensersatzpflichtig gemacht. Denn nach Ansicht des Gerichts stellt es eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit ein vorwerfbares fahrlässiges Verhalten dar, dass sich das Unternehmen schlicht auf die Zusicherung verlassen und sich keine überprüfbaren Unterlagen eingeholt hatte. Damit hatte es gegen seine Prüfpflichten verstoßen.

Wie hoch der Schadensersatzbetrag (darüber wurde in der Entscheidung des OLG München nicht befunden) dann ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser wird in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelt, d.h. es wird geschätzt, wieviel der Verwender wohl hätte zahlen müssen, hätte er eine entsprechende Lizenz vom ursprünglichen Rechteinhaber erworben. Zur Berechnung werden insoweit die branchenüblichen Tarife und Vergütungssätze herangezogen.

Dabei wird der zu zahlenden Schadensersatzbetrag bei einem privaten Anbieter auf eBay beispielsweise in der Regel geringer ausfallen als der eines gewerblichen Anbieters, wenn dieser in rechtsverletzender Weise urheberrechtlich geschützte Fotografien online stellen würden.

So verurteilte beispielsweise das AG München (Urteil v. 22.08.2014, Az.: 142 C 12802/14 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=142%20C%2012802/14)) einen Beklagten zur Zahlung rund 500 Euro Schadensersatz, der in rechtsverletzender Weise eine Fotografie im Internet online gestellt hatte. Ein ähnlicher Betrag wurde dem Rechteinhaber vom LG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11 (https://openjur.de/u/596324.html)) bei der Verwendung eines seiner Fotos zugesprochen, auf dem ein Schnitzel mit Zitronenscheibe zu sehen war. Allerding wurde in beiden Fällen die fiktive Lizenzgebühr verdoppelt, da nicht nur das Bild unberechtigter Weise genutzt wurde, sondern auch der Urheber nicht genannt wurde, mithin der Bildquellennachweis an dem jeweiligen Bild fehlte. Denn der Urheber hat gem. § 13 UrhG „ das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. “ Hat er dies bestimmt und wird diese Vorgabe nicht umgesetzt, so kann eine Verdoppelung des Lizenzbetrages angemessen sein. Ein teures Vergnügen also, so oder so.

Fazit: Nicht ohne Vertrag!

Wer sich demnach zukünftig einen Internetauftritt einrichten lassen möchte, der sollte genau darauf achten, ob der mit dieser Aufgabe Betraute auch tatsächlich die erforderlichen Rechte innehat, wenn er hierfür fremdes, urheberrechtlich geschütztes Material verwendet. Und dabei reicht es nicht, sich diese Rechte schlicht zusichern zu lassen, mag der Auftragnehmer auch noch so vertrauensvoll und zuverlässig sein. Die Rechtekette vom Fotografen zur Bildagentur, zum Auftragnehmer bis zum Auftraggeber muss schließlich im Zweifel vom Auftraggeber mittels Vorlage von Unterlagen bzw. entsprechender (Lizenz-) Verträge nachgewiesen werden können, um einer möglichen Schadensersatzpflicht zu entgehen. Klingt kompliziert? Ist es auch. Man will sich als beauftragendes Unternehmen ja schließlich nicht immer durch acht Vertragswerke zu jedem einzelnen Foto wühlen. In Folge dessen sollten die Verträge mit der Agentur (http://www.socialmediarecht.de/2013/10/31/agenturvertrag-allgemeine-geschaftsbedingungen-muss-das-sein-teil-1/) unbedingt einen Passus enthalten, in dem die notwendigen Rechteübertragungen zugesichert werden und die Agentur eben dafür einsteht. Hätte es einen solchen Passus gegeben, hätte sich das hier beklagte Unternehmen nämlich schlicht an seine Werbeagentur wenden können – und die hätten die – verbockte – Zeche bezahlen müssen.

In der Theorie ist es also alles gar nicht so schwierig. In der Praxis jedoch, in der alles ganz schnell gehen soll oder gar muss, werden nicht nur Bildrechte, sondern auch sonstige Vertragsfragen gerne stiefmütterlich betrachtet. Die Folgen, die dieses laisse faire haben kann, lassen sich im Urteil des OLG München wunderbar nachlesen. Nicht nur, aber gerade in Bezug auf Fotografien sollte dieser Aspekt in Anbetracht der Tatsache, dass Fotografen oder Bildagenturen gezielt nach unrechtmäßig verwendeten Bildern suchen bzw. suchen lassen, sollte dieser Aspekt nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

In diesem Sinne, weniger laisse faire ist manchmal mehr.

Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen) ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Dirks & Diercks (http://dirksunddiercks.de/) in Hamburg und Gründerin wie Autorin des Social Media Recht Blog.


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