Pressemitteilung von Erich Jeske

BGH entscheidet zugunsten von sogenannten "Schrottimmobilien"-Anlegern - Betroffene müssen schnell handeln.


Politik, Recht & Gesellschaft

Erfurt, 25. Januar 2011. Erwerber von sogenannten "Schrottimmobilien" können wieder etwas Hoffnung schöpfen, auf gerichtlichem Weg zu ihrem Recht zu kommen. Anfang Januar der neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einmal mehr über die sogenannten "Schrottimmobilien" entschieden. Darauf hat der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) aus Erfurt hingewiesen.

Dabei hat der BGH in acht Fällen Urteile aufgehoben, in denen die Vermittler über die Provisionshöhe getäuscht hatten; in drei Verfahren haben die Bundesrichter wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt. Damit soll den Parteien die Gelegenheit gegeben werden, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.

Die Gestaltung der Fälle sei - so der BGH - derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 zugrunde lag. Damals hatte der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejahte.

ACHTUNG: Verjährungsfrist für Altfälle

Von Betroffenen, die sich an "Schrottimmobilien" beteiligt haben, wird nun schnelles Handeln erwartet. Die Verjährung für Altfälle - gerade aus den 90er Jahren - endet am 31. Dezember 2011. Die Vielzahl der zu erwartenden Mandate wird es daher den wenigen spezialisierten Anlegerkanzleien schwer machen, die Fälle optimal abzuwickeln. Eine baldmöglichste Beratung über die Schrottimmobilien-Finanzierung ist daher die beste Voraussetzung, um zu seinem Recht zu kommen.

Begriffserklärung

Der Begriff "Schrottimmobilie" klingt zwar nach einfacher Umgangssprache, hat aber mittlerweile auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Er ist kein Qualitätsmerkmal des Immobilienzustands oder der Sanierungsmaßnahmen. Vielmehr wird der Begriff im Zusammenhang mit Beteiligungen an Immobilienfonds des steuerlich subventionierten Baubooms nach der Wiedervereinigung gebraucht. Die Vermittler solcher Geschäfte gaben oft an, die Immobilie würde sich durch Steuervorteile und Mieteinnahmen finanzieren, so dass sich auch eine Bankfinanzierung tragen würde. Die Mieteinnahmen bleiben bei sogenannten "Schrottimmobilien" jedoch unter dem prognostiziertem Betrag, so dass die Steuerrückzahlungen nicht ausreichen, um entsprechende Darlehen zu bedienen.

Weitere Informationen unter http://www.dvs-ev.net
Schrottimmobilien BGH Bundesgerichtshof DVS Deutscher Verbraucherschutzring

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Deutscher Verbraucherschutzring e.V. (DVS)
Brühler Hohlweg 7 99094 Erfurt

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