Pressemitteilung von Sebastian Einbock

Anwalt: ARGE zahlt private Krankenversicherung


Politik, Recht & Gesellschaft

Im vorliegenden Fall hatte war der Betroffene zunächst als Rechtsanwalt tätig. Aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit war er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern hatte sich für eine private Krankenversicherung entschieden. Als er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte und Hartz IV beantragte, wollte die ARGE seinen Beitrag zur privaten Versicherung in Höhe von 207,34 EUR nur in Höhe von 129,54 EUR übernehmen. Sie berief sich dabei auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des VVG, wonach die Höhe der übernommenen Beiträge auf die Höhe des Beitragssatzes für Bezieher von ALG II in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist. Und dieser Beitrag betrug nur 129,54 EUR. Hiergegen ging der Betroffene jedoch vor - und bekam in letzter Instanz Recht.

Wie http://www.JuraForum.de mitteilt, entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.01.2011 Az. B 4 AS 108/10 R, dass die ARGE den Beitrag für die private Krankenversicherung in voller Höhe bezahlen muss. Die ARGE kann sich nicht auf den Wortlaut der Regelungen berufen, weil hier eine Regelungslücke vorliegt. Die Vorschriften müssen daher dahingehend verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Beschränkung nicht für Hartz-IV Bezieher mit einer privaten Krankenversicherung gilt. Denn von einem Hartz-IV Empfänger kann nicht erwartet werden, dass er die Differenz selbst trägt-zumal diese sehr groß ist. Der Gesetzgeber hat nämlich nicht bedacht, dass privat versicherte Hartz-IV Empfänger mittlerweile nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln dürfen. Sie müssen mit dem Basistarif der privaten Krankenversicherung vorlieb nehmen, der etwas höher ist als der Beitrag zur Krankenkasse.
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