Pressemitteilung von Sebastian Einbock

Unfallflucht kann teuer werden


Politik, Recht & Gesellschaft

Im vorliegenden Fall beschädigte ein Autofahrer beim Einparken aus Versehen ein anderes Fahrzeug. Er fuhr zunächst einmal weiter, um eine Auslieferung vorzunehmen. Auf dem Rückweg kam er an der ursprünglichen Örtlichkeit vorbei. Dort bemerkte er Jugendliche, die an dem dort abgestellten Fahrzeug standen und dieses wie auch seinen Wagen fotografierten. Auf Rückfrage erklärten die Jugendlichen Autofahrer, dass er wohl beim Ausfahren das vor ihm stehende Fahrzeug berührt habe. Dieser fuhr darauf hin etwas weiter und stellte sein Fahrzeug ab. Als er zur Örtlichkeit zurück kam, waren die Jugendlichen nicht mehr anwesend. Seine Kfz-Versicherung zahlte zur Schadensregulierung 2.505,38 EUR an den Geschädigten. Sie nahm dafür den bei ihr versicherten Autofahrer wegen der unerlaubten Entfernung vom Unfallort in Höhe von 2.500 EUR in Regress.

Wie http://www.Juratraffic.de mitteilt, entschied hierzu das Landgericht Saarbrücken am 01.10.2010 (Az. 13 S 75/109), dass der Autofahrer an seine Kfz-Haftpflicht zahlen muss . Die Regressforderung ist berechtigt, weil er durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vorsätzlich gegen seine Obliegenheiten als Versicherungsnehmer verstoßen hat. In diesem Fall ist die Versicherung bis zum Betrag in Höhe von 2.500 EUR leistungsfrei. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 S. 1 VVG.
Verkehrsrecht Unfall Verkehrsunfall

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