Pressemitteilung von Benning Karin

Krankheit schützt vor Konsequenzen nicht


Politik, Recht & Gesellschaft

Tipps für den Alltag - Urteil

Coburg, den 16. Mai 2011

Wer eine bestehende Krankheit als Druckmittel gegenüber seinem Arbeitgeber einsetzt, riskiert die Kündigung. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG 2 AZR 251/07 vom 12.03.09), wie die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung jetzt mitteilt.

Vorausgegangen war dem Urteil ein Streit zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem. Obwohl der Angestellte mit einer Terminarbeit in Verzug war, beantragte er Urlaub, den ihm sein Arbeitgeber verweigerte. Die Antwort des Arbeitnehmers: Er ging zum Arzt und ließ sich krankschreiben. Darauf reagierte der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung und das BAG gab ihm Recht.

Es wertete das Verhalten des Arbeitnehmers als Pflichtverletzung. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Krankschreibung tatsächlich nicht gesund war. Nach Ansicht der Richter durfte er das sich daraus ergebende Recht, der Arbeit fernzubleiben, nicht als Druckmittel benutzen. Sie sahen es als erwiesen an, dass "fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit (...) Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz gewesen" war.


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