Pressemitteilung von Andreas Bode

Rechtsanwalt Emmanuel Kaufmann im Interview mit dem Ratgeber Recht von KHN: Die Kündigung im Arbeitsrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

(Gießen, den 27. Mai 2011) Im zweiten Teil der Interviewreihe zum Thema Kündigung im Arbeitsrecht rücken wir die Zustellung einer Kündigung in unseren Fokus - und den korrekten Umgang mit dem Arbeitgeber nach einer Kündigung. Gerade in Krisenzeiten wie im vergangenen Jahr, werden Kündigungen in vielen Betrieben zum Alltagsbegriff - und auch zur Alltagsangst. Wir konsultieren einen Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht und Kündigungsschutz und befragen Rechtsanwalt Emmanuel Kaufmann in Gießen zu dieser Thematik.

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KnowHowNow
Herr Kaufmann, welche allgemeinen Probleme lassen sich in Arbeitsrecht und Arbeitswelt bei Ihren Mandanten im Bezug auf Kündigungen beobachten?

Rechtsanwalt Emmanuel Kaufmann
Arbeit kommt ein bedeutender Stellenwert im Leben zu, weil diese tagesprägenden Aufwand erfordert und Menschen in die Lage versetzt, sich und andere versorgen bzw. sich das Leben leisten zu können.

Arbeitnehmer haben daher immer darauf zu achten, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen, um arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Ermahnungen, Abmahnungen, oder sogar Kündigungen zu vermeiden. Arbeitgeber sind auf die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedacht. Ausbleibender oder hinter den Erwartungen zurückbleibender Unternehmensertrag führt aber oft dazu, dass allgemeine Arbeitsbedingungen gestrafft oder sogar zum Nachteil von Arbeitnehmern verändert werden.

KnowHowNow
Wie beurteilen Sie die Situation auf dem Arbeitsmarkt und wirken sich Wirtschaftskrisen und Krisenzeiten auch auf juristischer Ebene nachhaltig aus?

Rechtsanwalt Emmanuel Kaufmann
In wirtschaftlich angespannten Situationen erweist sich in der Arbeitswelt immer wieder, dass beispielsweise Krankzeiten wegen der Angst vor Arbeitsplatzverlust abnehmen und Arbeitnehmer nachteilige Veränderungen ihres Arbeitsverhältnisses toleranter oder sogar widerspruchslos hinnehmen, so lange der Bestand des Arbeitsverhältnisses unangetastet bleibt.

Während bei den Arbeitsbedingungen in Krisenzeiten Zurückhaltung besteht, sich gegen veränderte Arbeitsbedingungen zu wehren, sind intensiver geführte Streitigkeiten vorprogrammiert, wenn es darum geht, dass ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll. In dieser "Alles- oder Nichts­-Situation", in der letztlich nicht sicher ist, wo man eine gleichermaßen adäquate Anstellung findet, wird gekämpft, um den Arbeitsplatz zu sichern oder wenigstens noch eine fühlbare Abfindung erzielen zu können.

KnowHowNow
Worauf muss man achten, wenn eine Kündigung zugestellt worden ist?

Rechtsanwalt Emmanuel Kaufmann
Kündigungen müssen, um überhaupt wirksam sein zu können, schriftlich erfolgen. Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, sollten Sie unbedingt vermeiden, bereits vorbereitete Formulierungen auf dem Kündigungsschreiben oder beigefügte Vereinbarungen zu unterzeichnen, deren Tragweite Ihnen nicht bis ins letzte Detail bewusst oder bekannt sind.

Sollte Ihnen ein Kündigungsschreiben im Original unter Zeugen übergeben werden, sollten Sie allenfalls dessen Empfang mit Datumsangabe unterschriftlich bestätigen, nicht aber deren Inhalt akzeptieren. Zusätze wie "Kündigung erhalten und akzeptiert" sind keinesfalls durch eine Unterschrift zu bestätigen, da dies als Vereinbarung angesehen werden könnte, nicht gegen die Kündigung vorzugehen.

Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen Sie darauf achten, dass Sie binnen drei Wochen seit Zugang der Kündigung eine so genannte Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.

KnowHowNow
Gibt es abseits einer Klage die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber über die Kündigung zu verhandeln?

Rechtsanwalt Emmanuel Kaufmann
Selbst wenn zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber nach der Kündigung noch verhandelt oder Schriftwechsel geführt wird, was erlaubt ist und sinnvoll sein mag, ist die Dreiwochenfrist eine Ausschlussfrist, auf deren Einhaltung, ungeachtet des außergerichtlichen Verhandlungsstandes, zwingend geachtet werden muss. Sollten Sie also auf Angaben Ihres Arbeitgebers vertrauen, können Sie dies nur, wenn Ihnen eine konkrete schriftliche Vereinbarung über den Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses und dessen weitere Abwicklung vorliegt.

Spätere Missverständnisse oder das bloße Vertrauen auf Aussagen oder Versprechungen des Arbeitgebers können Sie nach Ablauf dieser Notfrist nicht mehr erfolgreich in einem späteren gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren geltend machen, wenn sich der Arbeitgeber falsch verstanden gefühlt hat oder dieser nie von einer Einigung ausgegangen ist.

KnowHowNow
Gibt es aus Ihrer Sicht als Rechtsanwalt noch weitere Hinweise, die ein Arbeitnehmer im Bezug auf eine Kündigung beachten sollte?

Rechtsanwalt Emmanuel Kaufmann
Mitunter findet sich in Kündigungsschreiben kein Hinweis darauf, dass sich der Mitarbeiter bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit melden muss. Zur Wahrnehmung von Rechten und zur Meidung einer Leistungssperre ist es jedoch erforderlich, umgehend nach Erhalt der Kündigung die Arbeitsagentur von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit zu informieren.

Sollte beispielsweise ein befristeter Vertrag auslaufen, besteht ebenfalls spätestens 4-6 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Notwendigkeit, die Agentur zu informieren.

KnowHowNow
Wäre es möglich, einem gekündigten Arbeitnehmer die erfolgte Meldung zur Arbeitslosigkeit im Streitfall negativ anzurechnen - quasi als konkludente Anerkennung der Kündigung?

Rechtsanwalt Emmanuel Kaufmann
Die Meldung zur Arbeitslosigkeit kann in keinem Fall negativ angelastet oder als Einverständnis der Kündigung ausgelegt werden. Die Pflicht zur Meldung ist von einer Kündigungsschutzklage vollkommen unabhängig und hat in jedem Fall zu erfolgen.

KnowHowNow
Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Expertise!

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Dies ist der zweite Teil der KHN-Interviewreihe zum Thema "Kündigung". Unser Gesprächspartner ist Emmanuel Kaufmann, Rechtsanwalt und Spezialist für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz aus Gießen.


Emmanuel Kaufmann arbeitet als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Gießen. Er steht für Beratung und Nachfrage zur Thematik persönlich zur Verfügung.

Rechtsanwalt
Emmanuel Kaufmann
Bahnhofstraße 52
35390 Gießen
Tel. 0641 / 71736
Fax 0641 / 71799
Email: info@rechtsanwalt-kaufmann.de
Internet: http://www.rechtsanwalt-kaufmann.de

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Experten-Interview 'Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht', Im Gespräch Emmanuel Kaufmann. Kanzlei: Bahnhofstraße 52, 35390 Gießen. Volljurist und Rechtsanwalt aus Gießen und Spezialist für Arbeits- und Verkehrsrecht, Hessen. Studium der Rechtswissenschaften an der Justus Liebig Universität Gießen.

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