Pressemitteilung von Dr. Monika Stobrawe

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Kann ein Mieter aufgrund seines Alters nicht mehr zum morgendlichen Schneeschippen antreten, muss der Vermieter ihn von dieser Pflicht freistellen. Wie das Landgericht Köln nach Mitteilung der D.A.S. entschied, kann vom Mieter in diesem Fall auch nicht verlangt werden, dass er den Winterdienst durch einen bezahlten Dienstleister erledigen lässt.
LG Köln, Az. 1 S 52/11

Hintergrundinformation:
Vermieter können den winterlichen Räum- und Streudienst auf dem öffentlichen Gehweg vor ihrem Gebäude und auf Zuwegen und Zufahrten auf ihre Mieter übertragen. Üblicherweise wird dies im Mietvertrag festgelegt. Immer wieder ergibt sich jedoch das Problem, dass Mieter aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, Schnee zu schaufeln. Der Fall: Der 1931 geborene Mieter einer Erdgeschosswohnung hatte der Vermieterin mitgeteilt, dass er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sei, den Winterdienst durchzuführen. Die Vermieterin, eine Wohnungsgesellschaft, weigerte sich jedoch, den Senior vom Winterdienst zu befreien. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, gab das Landgericht Köln dem Mieter Recht. Durch ärztliche Bescheinigung und Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Mieter auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, den Winterdienst durchzuführen. Aus dem Mietverhältnis ergebe sich die Pflicht der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners, zum Beispiel auf dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit. Der Kläger werde hier durch eine weitere Verpflichtung zum Winterdienst erheblich belastet. Dies gelte auch, wenn er seine Räumpflicht durch einen extra dafür bezahlten Helfer erfüllen lasse. Dem Wohnungsunternehmen entstehe andererseits kein Nachteil, wenn er von seiner Schneeräumpflicht ganz befreit werde. Denn ein Teil der Winterdienst-Arbeiten für das Grundstück werde sowieso schon durch eine Firma erledigt. Deren Auftrag könne einfach auf die bisher von den Mietern geräumten Wege erweitert werden. Eine anteilige Kostenumlage auf alle Mieter sei möglich. Der Kläger jedenfalls war dem Gericht zufolge komplett von seiner Schneeräumpflicht zu befreien.
Landgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012, Az. 1 S 52/11

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