Pressemitteilung von Michael Rainer

HCI Schiffsfonds IX: MS Theodor Storm offenbar verkauft


Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Der Frachter MS Theodor Storm wurde offenbar an einen griechischen Reeder verkauft, meldet das "fondstelegramm". Die MS Theodor Storm bildete zusammen mit der MS Malte Rambow den HCI Schiffsfonds IX.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legten den Schiffsfonds IX Ende 2004 auf. Der Dachfonds investierte in die beiden Schiffe MS Theodor Storm und MS Malte Rambow. Nachdem sich der Fonds schon seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, wurde der Frachter MS Theodor Storm nun offenbar verkauft. Wie das "fondstelegramm" darüber hinaus berichtet, wurde über die Gesellschaft des Frachters im Dezember 2014 das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.

Für die Anleger des HCI Schiffsfonds IX ist die Situation dadurch nicht einfacher geworden. Sie müssen wahrscheinlich mit finanziellen Verlusten rechnen. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

Ansprüche auf Schadensersatz können sich zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn Schiffsfonds sind spekulative Kapitalanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt sind. Durch sinkende Charterraten sind in den vergangenen Jahren etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Für die Anleger ist dies in der Regel mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes verbunden. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies aber nicht immer geschehen. Im Gegenteil: Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds sogar an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die an dem Aufbau einer Altersvorsorge interessiert waren. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese sog. Kick-Backs ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, so dass sich der Anleger bei entsprechender Kenntnis eventuell gegen eine Beteiligung entschieden hätte. Auch das Verschweigen der Kick-Backs rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz.

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