Degi International, Degi Global Business, Degi Europa: Abwicklung wird forciert
29.01.2015
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Degi-International.html Die Abwicklung der offenen Immobilienfonds Degi Europa, Degi Global Business, Degi International und Degi German Business soll offenbar zügig vorangetrieben werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Commerzbank AG ist als Verwahrstelle für die Abwicklung der offenen Immobilienfonds Degi Europa, Degi Global Business, Degi International und Degi German Business zuständig und will diese nun offenbar zügig vorantreiben. Sie beauftragte nun eine Kanzlei mit der Veräußerung aller Immobilien aus den genannten Fonds. Insgesamt sollen sich im Portfolio der Fonds noch Immobilien im Wert von rund 400 Millionen Euro befinden.
Im Zuge der Finanzkrise gerieten die genannten offenen Immobilienfonds in die Krise, mussten schließen und werden derzeit abgewickelt. Die betroffenen Anleger erhalten während der Abwicklungsphase in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, die sich in erster Linie am Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientieren. Finanzielle Verluste für die Anleger sind dabei nicht auszuschließen.
Allerdings müssen die betroffenen Anleger auch nicht abwarten, in welcher Höhe sie letztlich Ausschüttungen erhalten werden. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können beispielsweise entstanden sein, wenn die Anleger im Zuge der Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über Funktionsweise und Risiken der offenen Immobilienfonds informiert wurden. Nachdem lange strittig war, ob auch über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informiert werden muss, hat der Bundesgerichtshof am 29. April 2014 für Klarheit in diesem Punkt gesorgt.
Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schießungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme bedeute für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich nach der Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei sei es unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar war oder nicht. Dadurch lässt sich das BGH-Urteil auch auf Verträge anwenden, die schon vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Ob eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Bank vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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