HCI Shipping Select 19: Nur noch ein Schiff verbleibt im Dachfonds
20.08.2015
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution ist das letzte verbliebene Schiff des Dachfonds HCI Shipping Select 19. Das macht die wirtschaftliche Situation nicht einfacher.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Schiffsfonds HCI Shipping Select 19 im Jahr 2006 auf. Investitionsgegenstände des Dachfonds waren drei Schiffe. Der Tanker MT Hellespont Prosperity wurde bereits 2013 verkauft und über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Jork Rover wurde Ende Juni 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Neumünster eröffnet (Az.: 93 IN 52/15). Somit verbleibt mit dem Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution nur noch ein Schiff, das für die Wirtschaftlichkeit des Fonds sorgen muss.
Ob das ausreicht, um für die Anleger Renditen einzufahren, ist ungewiss. Schon 2012 musste frisches Kapital investiert werden, um die Fondsgesellschaft zu sanieren. Nach der Insolvenz der MS Jork Rover könnten die Zeiten für den HCI Shipping Select 19 und damit für die Anleger wieder ungemütlicher werden. Besorgte Anleger, die vom Verlauf ihrer Kapitalanlage enttäuscht sind, sind allerdings nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen galten lange Zeit als sichere und renditestarke Geldanlagen und wurden erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen auch häufig so beworben. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die Risiken von Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen und damit auch Risiken. Am Ende kann für die Anleger der Totalverlust der Einlage stehen. Wurden diese Risiken in den Anlageberatungsgesprächen nicht erwähnt oder nur unzureichend dargestellt, rechtfertigt die fehlerhafte Anlageberatung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.
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