"Krankheitsbedingte Kündigung" muss nicht gleichzeitig Benachteiligung nach Arbeitsgerichtsgesetz (AGG) sein - Arbeitsrecht Dresden
19.07.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden
Eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Entschädigung nach § 15 II. AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2011, Az.: 8 AZR 515/10).
Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden
K. wird bei Fa. B im Oktober 2000 als Kommissionierer eingestellt. In den Jahren bis 2007 fallen erhebliche Krankheitszeiten an. Am 12.01.2009 kündigt Fa. B aus krankheitsbedingten Gründen. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage erklärt Fa. B mit Zustimmung des K Rücknahme der Kündigung. K verlangt nun Entschädigung i. H. v. 30.000,00 EUR nach § 15 II. AGG, da seine Krankheit (Lumboischialgie und Sehnenerkrankung am Arm, seit 03.09.2007 Angstzustände und Depressionen) eine Behinderung darstelle und er benachteiligt worden sei. K klagt und verliert in allen Instanzen.
Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden
§ 15 II. AGG ist nicht erfüllt. Es liegt kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 I. i. V. m. § 1 AGG vor. Behinderung bedeutet, wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Behinderung und Krankheit sind nicht identisch. Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des K die Behinderung unterstellt.
Es liegt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung vor. K hat wegen der Behinderung keine weniger günstige Behandlung erfahren, als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Entscheidend für Fa. B seien die betrieblichen Interessen gewesen.
Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es, dass K Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Fa. B muss dann beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat.
Aus der Kündigungserklärung als solcher ist keine Diskriminierung zu entnehmen. Auch aus der Nichtdurchführung des gesetzlich nach § 84 II. SGB IX vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmanagements ist keine Diskriminierung abzuleiten.
Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden
"Der vorliegende Streitfall zeigt, dass in manchen Fällen nicht gerechtfertigte Entscheidungsansprüche nach § 15 II. AGG geltend gemacht werden. Das Vorliegen einer Behinderung sollte genau geprüft werden, wie auch das Vorliegen einer Benachteiligung.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Arbeitsrecht Dresden
Radeberger Straße 9 01099 Dresden
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