Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwalt Offenbach und Anwalt Heusenstamm - Kanzlei Sachse - Arbeitsrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer steht auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zu, wenn er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat; eine Sperrzeit tritt daher nicht ein.

Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte.

Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn für die Dauer von 12 Wochen wird Arbeitslosengeld u.a. dann nicht gewährt, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und damit vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass es der nicht mehr kündbaren Klägerin zumutbar gewesen wäre, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigten indes die Entscheidung der Vorinstanz, die eine Sperrzeit als nicht berechtigt angesehen hat.

Zwar hat die Klägerin mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dieses Verhalten ist jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt hatte. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags haben die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet.

Insbesondere ist die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht überschritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dürfen, ist daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag so gefasst haben, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, sind nicht ersichtlich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum BSG zugelassen.

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