Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Wenn Mitarbeiter zu Werbefiguren werden
Je zufriedener die Mitarbeiter, desto positiver die Äußerungen in der Öffentlichkeit über das Unternehmen, bei dem sie arbeiten. Viele Unternehmen haben den Wert dieser charmanten Art der Außendarstellung längst erkannt und setzen sie strategisch ein. Doch die ARAG Experten warnen vor rechtlichen Stolperfallen, wenn man Mitarbeiter zu Markenbotschaftern macht: Gerade in Zeiten von Facebook und Co. ist eine vermeintlich private Meinungsäußerung über den Arbeitgeber oder dessen Produkte selten rein privat. Der Gesetzgeber erkennt ein Nutzerprofil nur dann als privat an, wenn es für Personen zugänglich ist, zu denen der Profilinhaber eine so genannte Nähebeziehung hat. Diese Nähebeziehung kann zu Familienmitgliedern bestehen, aber auch zu einer begrenzten Zahl von Kollegen aus der Firma. Hunderte von Facebook-Freunden hingegen oder Inhalte, die öffentlich oder für Freunde von Freunden sichtbar sind, werden rechtlich als nicht rein persönlich eingestuft. Ein Kommentar, der dem Betrieb nutzt, kann so juristisch schnell zur wettbewerbswidrigen Schleichwerbung werden, die unter Umständen eine Abmahnung nach sich zieht. Ob vom Arbeitgeber motiviert oder nicht - Unternehmen haften in diesen Fällen für Rechtsfehler ihrer Mitarbeiter mit (§8 Absatz 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)). Entgegenwirken kann man lediglich durch anschauliche und verständliche Anleitungen über den Umgang mit sozialen Medien.

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Versperrte Zufahrt kein Grund zur Mietminderung
So bequem es auch ist, direkt vor die Haustür fahren zu können, um beispielsweise schwere Einkäufe loszuwerden: Ist diese Zufahrt nicht vertraglich zugesichert, haben Mieter laut Auskunft der ARAG Experten keinen Anspruch darauf. In einem konkreten Fall hatten Mieter eines Reihenendhauses die Miete um zehn Prozent gemindert, nachdem ihnen die Zufahrt - die eigentlich nur von Rettungsfahrzeugen genutzt werden durfte - durch eine Schranke verwehrt war. Den Sperrbalken hatte die Stadt geschlossen. Der Vermieter bemühte sich vergebens darum, dass die Schranke wieder geöffnet wurde, die Stadt beharrte auf der ausschließlichen Nutzung als Rettungsweg. Die Mietminderung seiner Mieter wegen der nun gesperrten Zufahrt wollte der Vermieter allerdings nicht hinnehmen. Er kündigte den Mietvertrag fristlos, als durch die Minderung ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten aufgelaufen war. Zu Recht, wie die ARAG Experten betonen, denn ein Mangel, der eine Mietminderung gerechtfertigt hätte, lag hier nicht vor, da die Zufahrt nicht vertraglich zugesichert worden war (Amtsgericht Reinbek, Az.: 14 C 955/16).

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Jobcenter muss deutlich mehr für Schulsachen zahlen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Jobcenter Kosten für Schulbücher als sogenannte Mehrbedarfsleistung übernehmen muss. Sie fallen nicht unter das Schulbedarfspaket, über das Schüler pauschal 100 Euro pro Schuljahr erhalten. In einem konkreten Fall hatte eine Gymnasiastin geklagt, weil sie für den Unterricht einen grafikfähigen Taschenrechner für rund 75 Euro anschaffen musste. Zusammen mit den notwendigen Schulbüchern im Wert von rund 135 Euro kam die Schülerin auf über 200 Euro. Das Jobcenter übernahm aber nur den Pauschalbetrag von 100 Euro. Die Landessozialrichter sahen den Fall allerdings anders und ordneten eine Erstattung an. Die Schulbedarfspauschale umfasst alle Ausgaben, die mit der Schule zusammenhängen, also etwa Hefte, Stifte, Schulrucksack oder eben den Taschenrechner. Schulbücher fallen jedoch nach der Gesetzesbegründung nicht darunter (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 349/17).

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