Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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+++ Kinderschrei rechtfertigt keine Leistung der Unfallversicherung +++
Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Kinderschreie sind laut ARAG nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet, einen Tinnitus zu verursachen (SG Dortmund, Az.: S 17 U 1041/16).

+++ Kein Hinweis auf Rutschgefahr im Freizeitbad +++
Ein Freizeitbad-Betreiber muss nicht vor der Rutschgefahr auf feuchtem Boden in der Nähe eines Schwimmbeckens warnen. Denn im Nassbereich eines solchen Beckens muss laut ARAG immer damit gerechnet werden, dass es auf feuchtem Boden rutschig ist (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1176/17).

+++ Kein Mietwagen bei geringer Fahrleistung +++
Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht laut ARAG dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu (OLG Hamm, Az.: 7 U 46/17).

Langfassungen:

Kinderschrei rechtfertigt keine Leistung der Unfallversicherung
Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin ist im konkreten Fall in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten ihrer Versorgung mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen. Dagegen klagte die Klägerin beim SG - jedoch ohne Erfolg. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des "Schrei-Ereignisses" einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 Dezibel allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden oder ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus, erklären ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 17 U 1041/16).

Kein Hinweis auf Rutschgefahr im Freizeitbad
Ein Freizeitbad-Betreiber muss nicht vor der Rutschgefahr auf feuchtem Boden in der Nähe eines Schwimmbeckens warnen. Das im konkreten Fall angerufene Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufungsklage eines weiblichen Badegastes ab. Die Frau war in einem Bad in der Oberpfalz beim Verlassen eines Außenbeckens nach hinten weggerutscht und hatte sich dabei verletzt. Im Nassbereich eines solchen Beckens muss immer damit gerechnet werden, dass es auf feuchtem Boden rutschig ist, so die ARAG Experten (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1176/17).

Kein Mietwagen bei geringer Fahrleistung
Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Der Kläger erlitt im aktuell verhandelten Fall am 09.02.2016 einen Verkehrsunfall, für den allein die Beklagte verantwortlich ist. In dem geführten Rechtsstreit streiten der Kläger und die Beklagte darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch Mietwagenkosten in Höhe von circa 1.230 Euro zu erstatten haben. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten hatte er den Mietwagen elf Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte der Kläger mit dem Mietwagen 239 Kilometer zurück. Die Beklagten lehnten die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil sie das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung des Klägers nicht für erforderlich erachteten. Das OLG Hamm sprach dem Kläger - anstelle der Mietwagenkosten - nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 Euro (fünf Tage zu je 23 Euro) zu. Das Anmieten eines Ersatzwagens durch den Kläger sei zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen, so das OLG. Der Toyota des Klägers sei nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen. Er habe dem Kläger deswegen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden. Die Reparatur habe nach den Feststellungen des Sachverständigen in fünf Tagen durchgeführt werden können. Dass sie dann tatsächlich länger gedauert habe, könne das OLG nicht feststellen, weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln sei. Bei der Beurteilung der Mietwagenkosten sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in den elf Tagen nur 239 Kilometer gefahren sei. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt sei er damit nur circa 16 Kilometer pro Tag gefahren. Das OLG Hamm geht davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 Kilometer am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen sei, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von circa 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 46/17).

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