Pressemitteilung von Dr. Christian Müller

Anwalt in Bühl zu Betriebsübergang und Kündigungsschutz


Politik, Recht & Gesellschaft

BÜHL. Nicht selten nutzen Unternehmer den Verkauf ihres Betriebs als Nachfolgeregelung. "Wer einen Betrieb kauft, übernimmt automatisch die bestehenden Arbeitsverhältnisse", stellt Dr. Christian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht (https://www.hafen-kemptner.de/arbeitsrecht-abfindung/) und Partner in der Anwaltskanzlei Hafen I Kemptner I Stiefvater in Bühl heraus. Beim Betriebsübergang gibt es folglich Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der Arbeitnehmer, die den Handlungsrahmen der neuen Unternehmensleitung darstellen.

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Nicht nur für die großen Betriebsübergänge wie zum Beispiel in der Lebensmittelbranche gilt: Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen beim Verkauf eines Unternehmens auf den neuen Betriebsinhaber über. "Zwar versuchen in der Praxis die neuen Chefs immer mal wieder, anlässlich des Unternehmenskaufs neue Arbeitsverträge mit den Beschäftigten auszuhandeln oder gar den Betriebsübergang für Kündigungen zu nutzen. Doch die bestehenden Arbeitsverträge haben Bestandsschutz und Kündigungen in diesem Kontext sind unzulässig", stellt Dr. Christian Müller heraus. Nicht nur für Arbeitnehmer, auch für Arbeitgeber ist der Übergang eines Betriebs auf einen neuen Eigentümer - sei es ein Nachfolger aus der Familie oder ein externer Käufer - mit Hindernissen und Herausforderungen verbunden. "Der Gesetzgeber setzt hier bewusst hohe Hürden an", weiß der Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Arbeitgeber wie Arbeitnehmer im Zusammenhang mit unternehmerischen Verkaufsprozessen juristisch begleitet.

Anwalt für Arbeitsrecht (Bühl): Betriebsübergang kann Jahre später für Arbeitgeber Thema werden

Der Gesetzgeber verordnet dem neuen wie dem alten Eigentümer beim Betriebsübergang bestimmte Pflichten. Eine Betriebsveräußerung wird juristisch wie ein Vertragsübergang betrachtet. Knackpunkt dabei ist die Informationspflicht. Kündigt nämlich der neue Eigentümer - auch erst nach einiger Zeit - dem Arbeitnehmer und hat der ehemalige Eigentümer seinen Mitarbeiter nicht ausreichend über den Betriebsübergang belehrt bzw. informiert, kann der Arbeitnehmer gegenüber dem alten Betriebsinhaber Kündigungsschutzrechte geltend machen. "Die zeitnahe und formal korrekte Information der Angestellten beim Betriebsübergang gehört zu den wichtigsten Aufgaben der alten und neuen Unternehmensleitung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang. Die Information über die anstehenden Veränderungen dient Mitarbeitern als Grundlage für eine Entscheidung dienen, dem Betriebsübergang gegebenenfalls zu widersprechen. Hier ist anwaltlicher Sachverstand unerlässlich, damit sich daraus im Nachhinein keine Nachteile ergeben können", stellt Dr. Christian Müller heraus.

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