Pressemitteilung von Michael Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung mit Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung


Politik, Recht & Gesellschaft

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen. Bei Insolvenzverschleppung kann der Geschäftsführer persönlich haftbar sein.

Für Geschäftsführer oder andere leitende Organe ist es häufig schwer zu akzeptieren, dass das Unternehmen vor der Insolvenz steht. Verständlicherweise werden oftmals noch alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Insolvenz abzuwenden. Geschäftsführer sollten die Anzeichen einer drohenden Insolvenz aber in keinem Fall ignorieren. Denn es gehört zu ihren Pflichten, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Ansonsten kann der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung persönlich in der Haftung stehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Erfahrung zeigt, dass sich viele Geschäftsführer in solchen Fällen oft nicht im Klaren darüber sind, wann der Insolvenzantrag gestellt werden muss und welche Zahlungen überhaupt noch geleistet werden dürfen.

Grundsätzlich muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Unternehmens gestellt werden. Ein Unternehmen gilt dann als überschuldet, wenn das Gesellschaftsvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei Zahlungsunfähigkeit kann die Gesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit liegt schon dann vor, wenn der überwiegende Teil der Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen wird, selbst wenn noch einzelne Zahlungen erfolgen.

Geschäftsführer müssen dann vor allem darauf achten, dass keine Zahlungen mehr getätigt werden, die die Insolvenzmasse schmälern. Dann kann der Geschäftsführer ersatzpflichtig sein. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2017 dürfen Zahlungen nur dann noch geleistet werden, wenn durch die Gegenleistung die Schmälerung der Insolvenzmasse wieder ausgeglichen wird (Az.: II ZR 319/15). Dafür müsse die in die Insolvenzmasse gelangende Gegenleistung für die Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Arbeitsentgelte oder Dienstleistungen seien dafür in der Regel nicht geeignet, so der BGH. Veranlasst der Geschäftsführer dennoch die Zahlung der Gehälter, kann er erstattungspflichtig sein.

Eine drohende Insolvenz kann auch ein hohes persönliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer mit sich bringen. Bei Anzeichen des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung sollte daher rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.

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