Pressemitteilung von Alexander Bredereck

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung: Wann darf der Arbeitgeber das?


Politik, Recht & Gesellschaft

Was der Chef anweist, muss gemacht werden, sonst riskiert man die Kündigung. Ob das so stimmt, warum man mitunter das Recht hat, seinem Vorgesetzten zu widersprechen, und warum man es sich trotzdem lieber zweimal überlegen sollte, eine Arbeitsanweisung zu verweigern, erklärt Ihnen Arbeitsrechtler und Kündigungsschutz-Experte Alexander Bredereck.

Jeder Arbeitnehmer schuldet eine bestimmte Tätigkeit, für die er seinen Arbeitslohn erhält. Was er genau tun muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus den Umständen des Arbeitsverhältnisses. Und es ergibt sich aus den Arbeitsanweisungen des Vorgesetzten, denn: Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer gegenüber ein Weisungsrecht. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nämlich das tun, was der Arbeitgeber ihm vorgibt. Manch ein Arbeitnehmer fragt sich: Wie weit darf der Vorgesetzte mit seinen Arbeitsanweisungen gehen? Muss ich alles tun, was der Chef sagt?

Arbeitsrechtlich gesehen gilt: Der Vorgesetzte darf regelmäßig alles anweisen, was arbeitsvertraglich geschuldet ist. Wenn ein konkretes Verhalten arbeitsvertraglich nicht geschuldet ist, darf der Chef das auch nicht von seinem Mitarbeiter fordern. Falls er das doch tut, darf sich der Arbeitnehmer weigern, die Anweisung zu befolgen. Im Einzelfall ist es schwer, eine klare Grenze zu ziehen zwischen dem, was arbeitsvertraglich geschuldet ist, und was nicht. Wer als Lehrer angestellt ist, muss nicht die Klassenräume oder die Toiletten reinigen. Allerdings kann er arbeitsvertraglich verpflichtet sein, nach dem Unterricht seinen Schreibtisch abzuwischen.

Häufig wird darüber gestritten, wie weit die Verpflichtung von Arbeitnehmern geht, Putzdienste zu übernehmen. Manch einem Arbeitnehmer gefällt es nicht, zum Tischwischen oder zu Hygienearbeiten verdonnert zu werden. Als Arbeitsrechtler kann ich jedem Arbeitnehmer hier nur raten, nicht zu streng auf die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu schauen. Vielleicht entlasten Sie Ihren Chef mit Ihrer Hilfsbereitschaft, wofür er sich gegebenenfalls an anderer Stelle erkenntlich zeigen wird. Allerdings: Wer sich schikaniert fühlt, sollte das ernst nehmen und sich genau notieren, wer sich wie verhalten hat.

Grundsätzlich sollten Sie es nicht riskieren, eine Arbeitsanweisung zu verweigern. Wer nämlich eine berechtigte Arbeitsanweisung nicht befolgt, kann dafür abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall riskiert man die verhaltensbedingte Kündigung. Wer sich durch unrechtmäßige Arbeitsanweisungen gemobbt fühlt, kann und sollte sich dagegen wehren. Was Sie regelmäßig tun sollten ist: Führen Sie die Arbeitsanweisung erst einmal aus, auch wenn sie Ihnen gegen den Strich geht. Schreiben Sie sich die Geschehnisse genau auf. Die Mitarbeiter meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht schicken Ihnen gern den Vordruck eines Mobbingtagebuchs. Nach 2-3 Wochen kann ich einschätzen, ob es sich lohnt, dagegen rechtlich vorzugehen, beispielsweise mit einer Mobbingklage vor dem Arbeitsgericht.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: http://www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: http://www.kuendigungen-anwalt.de.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

15.05.2018

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