Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Preiserhöhungen auch kurz vor Vertragsschluss möglich
Ein Vertrag ist erst gültig, wenn er unterschrieben ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass vereinbarte Konditionen bis zur Unterzeichnung eines Vertrages geändert werden können. Das gilt nach Auskunft von ARAG Experten auch für Immobilienverträge. Hier kann der Verkäufer bis zur Vertragsunterzeichnung den Immobilienpreis erhöhen. Und das kann für Verbraucher, die sich frühzeitig um eine Finanzierung bemühen, teuer werden. In einem konkreten Fall sollte eine Wohnung zunächst 376.000 Euro kosten. Der Eigentümer erhöhte den Preis jedoch eine Woche, bevor es für die Vertragsunterzeichnung zum Notar ging, um knapp 100.000 Euro. Der Kaufinteressent wollte den höheren Preis nicht mitgehen und trat vom Kauf zurück. Das Problem: Er hatte schon einige Wochen vorher eine Finanzierung über 300.000 Euro abgeschlossen. Für die Rückabwicklung dieser Finanzierung verlangte die Bank 9.000 Euro. Das Geld wollte er sich vom Immobilieneigentümer wiederholen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass jede Partei bis zum Vertragsschluss pokern darf. Der Verkäufer muss nicht einmal explizit darauf hinweisen, dass er sich eine Preiserhöhung vorbehält. In diesem Fall hatte er den Käufer neun Tage vor Vertragsschluss beim Notar informiert - ausreichend, wie auch die Richter befanden. Und Pech des Kaufinteressenten, dass er sich so frühzeitig um den Darlehensvertrag bemüht hatte (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 11/17).

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Mama oder Papa? Das letzte Wort beim Kindsnamen
Sieben Tage nach der Geburt muss ein Kind in der Regel einen Vornamen haben. So will es das Personenstandsgesetz. Derjenige, der das Sorgerecht hat, darf über den Namen entscheiden. Teilen die Eltern sich das Sorgerecht, entscheiden sie gemeinsam über einen Vornamen. Wer entscheidet aber, wenn sich beide nicht auf einen Namen einigen können? Bei getrennt lebenden Elternteilen ein gar nicht so seltener Fall. Nach Auskunft der ARAG Experten versucht dann das Familiengericht zu vermitteln. Geht auch das schief, bestimmt das Familiengericht einen der beiden Elternteile, der den Namen des Babys aussuchen darf. Allerdings darf das Familiengericht hier nicht per Eilentscheidung oder einstweiliger Anordnung entscheiden. In einem konkreten Fall blieb die Geburtsurkunde zunächst einmal ohne Namen. Zwar hatte die Mutter mit einer einstweiligen Anordnung versucht, die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Namensgebung ihres Sohnes zu erstreiten, doch die Richter konnten keine konkret drohende Gefahr für das Kindeswohl erkennen, was einen solchen Schritt gerechtfertigt hätte (OLG Karlsruhe, Az.: 5 UF 74/16).

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Sturz auf marodem Radweg - wer haftet?
Die ARAG Experten weisen Radler darauf hin, dass sie keinen Schadensersatz erwarten dürfen, wenn sie auf öffentlichen Radwegen stürzen, weil der Radweg in schlechtem Zustand war. Die Gemeinde muss auch nicht vor dem schadhaften Weg warnen, wenn die Schäden bereits von weitem gut erkennbar sind. In einem konkreten Fall war ein 80-jähriger Radler auf einem öffentlichen Radweg gestürzt, weil der Teerbelag sich hochwölbte und der Weg von Rissen und Kuhlen durchzogen war. Er verlangte von der Stadt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Doch die Schäden waren auch auf weite Sicht gut erkennbar, so dass er sein Fahrverhalten darauf hätte einstellen können. Der Mann ging leer aus (Landgericht Marburg, Az.: 10 O 984/17).

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