Vorabgewinn - FG Münster zur Angemessenheit der Gewinnverteilung
15.06.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Gewinnvorab für eine am Vermögen der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH ist laut dem FG Münster zulässig, wenn die Komplementär-Gesellschafter keine Geschäftsführervergütung erhalten.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 23. Februar 2018 entschieden, dass ein Vorabgewinn für eine am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligten Komplementär-GmbH keine unangemessene Gewinnverteilung darstellt. Voraussetzung ist aber, dass die Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung ihrer Geschäftsführertätigkeit verzichten (Az.: 1 K 2201/17 F).
Die Konstellation, dass die Gesellschafter der Komplementär-GmbH zugleich auch Kommanditisten der KG sind, ist durchaus verbreitet. Häufig erhalten sie dabei keine gesonderten Vergütungen für ihre Geschäftsführungsleistungen. Das Finanzgericht Münster hatte daher über die Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ob unter diesen Rahmenbedingungen der Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn als Vergütung für die Übernahme des Haftungsrisikos und der Ausübung der Geschäftsführung gewährt werden kann. Das FG Münster hat diese Frage bejaht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall erhielt die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und Übernahme der Haftung einen jährlichen Vorabgewinn. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden. Die beiden Kommanditisten, die auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin waren, tätigten laufend monatliche Entnahmen, die von den Gewinnanteilen gedeckt waren. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit erhielten sie nicht.
Nach einer Außenprüfung sah das zuständige Finanzamt diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Vorabgewinn zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Dies begründete es damit, dass die Geschäftsführertätigkeit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Münster entschied, dass die Gewinnverteilungsabrede weder hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile noch in der Gesamtschau eine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung darstelle. Für die Übernahme der Geschäftsführung und des Haftungsrisikos stehe der Komplementär-GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu. Dass ein Anteil am Gesamtgewinn in die Komplementär-GmbH verlagert werde, mache die Gestaltung nicht unangemessen.
Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Steuerstreit mit den Finanzbehörden beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
24.04.2024 | SCJ Berlin e.V. c/o
Shincheonji in den Philippinen: Gemeinsame Reflexionen bei Asienweitem Seminar für Pastoren und Gläubige
Shincheonji in den Philippinen: Gemeinsame Reflexionen bei Asienweitem Seminar für Pastoren und Gläubige
23.04.2024 | Annette Dobesch - Agentur für Content und Design
Europas verdrängter Krieg lehrt Verantwortung für Frieden
Europas verdrängter Krieg lehrt Verantwortung für Frieden
21.04.2024 | Deutschland Zion Gemeinde e.V.
'Meine Mission ist es, über die Ereignisse der Offenbarung zu bezeugen, wie ich sie gehört und gesehen habe.'
'Meine Mission ist es, über die Ereignisse der Offenbarung zu bezeugen, wie ich sie gehört und gesehen habe.'
19.04.2024 | MAROKKO ZEITUNG
St. Christoph und Nevis für die Marokkanität der Sahara
St. Christoph und Nevis für die Marokkanität der Sahara
18.04.2024 | Sperbys Musikplantage
Europäischer Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
Europäischer Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung