Pressemitteilung von Michael Rainer

In die Insolvenztabelle eingetragene Steuerforderungen können nicht mehr geändert werden


Politik, Recht & Gesellschaft

Wurden Steuerforderungen widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen, wirkt dies wie eine bestandskräftige Festsetzung der Forderung. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Sowohl Insolvenzverwalter als auch Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner haben das Recht, die Forderung zu bestreiten. Das gilt auch für Steuerforderungen der Finanzbehörden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Werden die Steuerforderungen widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen, wirkt dies wie eine bestandskräftige Festsetzung der Forderungen. Eine Änderung der Bescheide ist dann nicht mehr möglich. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8. Mai 2018 entschieden (Az.: 10 K 1385/15 E,U).

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb der Insolvenzschuldner einen Gastronomiebetrieb, der eingestellt wurde. Kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund fehlender Steuererklärungen erließ das zuständige Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Die aus den Schätzungsbescheiden resultierenden Steuernachzahlungsansprüche meldete das Finanzamt zur Insolvenztabelle an. Die Forderungen wurden nicht bestritten und als festgestellt in die Insolvenztabelle eingetragen. Einige Monate später reichte der Insolvenzverwalter die Steuererklärungen nach und beantragte unter Hinweis, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien, die Änderungen der Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Bescheide. Zudem sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle entsprechend gemindert werden. Das Finanzamt lehnte die Änderung der Steuerbescheide ab. Die Klage des Insolvenzverwalters blieb erfolglos.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte fest, dass mit der widerspruchslosen Feststellung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Forderungen zur Insolvenztabelle eine Änderung der Steuerfestsetzungen nicht mehr möglich sei. Sie wirke wie eine bestandskräftige Festsetzung der Forderung. Die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle trete an die Stelle de bisherigen Steuerbescheide, die dadurch auf andere Weise erledigt sind. Auch ein Einspruchsverfahren habe sich damit in der Hauptsache erledigt. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Insolvenzschuldner haben die Möglichkeit, den Steuerforderungen im Prüfungstermin zu widersprechen und sich dadurch alle Änderungsmöglichkeiten offenzuhalten, versäumt.

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