GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Haftung eines faktischen Geschäftsführers
16.07.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Auch der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft kann in der Haftung stehen. Er kann unter Umständen auch für die Steuerschulden des Unternehmens in Anspruch genommen werden.
Leitende Organe einer Gesellschaft wie Geschäftsführer können persönlich in der Haftung stehen. Die Haftung kann auch den faktischen Geschäftsführer treffen. Allerdings kann die faktische Geschäftsführung nicht einfach unterstellt werden. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Mitarbeiter faktisch als Geschäftsführer fungiert, kommt es auf das Gesamtbild des Auftretens an, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das geht auch aus einem Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 15. Dezember 2017 (Az.: 13 V 2969/17) hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wollte das Finanzamt den Ehemann der Geschäftsführerin für die Steuerschulden einer insolventen GmbH in Anspruch nehmen. Nach einer Außenprüfung war die Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Ehemann als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass der Ehemann eine Verfügungsberechtigung über das Firmenkonto hatte, die Buchführung vorbereitet und auch die kaufmännischen Angelegenheiten der GmbH erledigt habe. Zudem habe er auch mindestens zwei Verträge mit Lieferanten abgeschlossen. Insgesamt könne aus dem Auftreten geschlossen werden, dass der Mann als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft aufgetreten sei und daher auch für die Steuerschulden des Unternehmens in Anspruch genommen werden könne.
Das Finanzgericht Köln folgte dieser Argumentation allerdings nicht und gab der Klage des Mannes statt. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel, ob der Mann als faktischer Geschäftsführer fungiert habe. Um diese Frage zu beantworten, müsse auf das Gesamtbild des Auftretens abgestellt werden. Von einer faktischen Geschäftsführung könne ausgegangen werden, wenn die betreffende Person nach außen so aufgetreten ist, als ob sie umfassend über das Vermögen der Gesellschaft verfügen könne und faktisch die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnehme. Eine Verfügungsbefugnis über das Firmenkonto oder der Abschluss von zwei Lieferantenverträgen reiche für diese Annahme nicht aus. Die kaufmännische Abwicklung und Buchführung könne zwar ein Indiz für die faktische Geschäftsführung sein, allerdings würden solche Aufgaben auch von vertrauenswürdigen Buchhaltern wahrgenommen, so das FG Köln.
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