Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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+++ Keine Baugenehmigung für Ladesäulen +++
Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Dies hat laut ARAG der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden (Bay. VGH, Az.: 8 CE 18.1071).

+++ Klagerecht wegen Untätigkeit +++
Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Untätigkeitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt ihn noch nicht angehört hat, besteht laut ARAG ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Verpflichtung des BAMF zur Bescheidung gerichtete Klage (BVerwG, Az.: 1 C 18.17).

Langfassungen:

Keine Baugenehmigung für Ladesäulen
Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Der Antragsteller wendet sich im konkreten Fall gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt - auch in zweiter Instanz war er erfolglos. Dass Gericht meint, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßen- und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handele es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten; damit stellten sie Straßenbestandteile dar. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll, so die ARAG Experten (Bay. VGH, Az.: 8 CE 18.1071).

Klagerecht wegen Untätigkeit
Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Untätigkeitsklage zu erheben. Die Klägerin im verhandelten Fall, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im Oktober 2014 einen Asylantrag. Nachdem das BAMF sie knapp 22 Monate nicht angehört hatte, hat diese im August 2016 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihren Asylantrag zu entscheiden. Nach unterschiedlichen Auffassungen der Vorinstanzen entschied das BVerwG, dass die auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage zulässig sei. Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung über den Asylantrag liege jedenfalls dann nicht vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung die Asylantragstellung 22 Monate zurückliegt. Die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigten es in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Bescheidungsklage zu bejahen. Einem Asylbewerber, der noch nicht angehört worden ist, könne nicht verwehrt werden, allein die Durchführung des behördlichen Verfahrens zu erstreiten. Das Gericht sei in diesen Fällen nicht gehalten, die Sache in Bezug auf das Schutzbegehren selbst spruchreif zu machen, erklären ARAG Experten (BVerwG, Az.: 1 C 18.17).

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