Pressemitteilung von Michael Rainer

Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer bei Übertragung des Familienheims unter Nießbrauchsvorbehalt


Politik, Recht & Gesellschaft

Wird das ererbte Familienheim unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs auf die Kinder übertragen, kann rückwirkend Erbschaftssteuer anfallen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Das Familienheim kann steuerfrei vererbt werden, wenn es vom Ehepartner oder Lebenspartner für weitere zehn Jahre für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Die Erbschaftssteuer kann rückwirkend anfallen, wenn das Familienheim während dieser Frist nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. September 2016 kann die Steuerbefreiung auch dann entfallen, wenn der Ehepartner das ererbte Familienheim an die Kinder überträgt und für sich selbst das Nießbrauchsrecht vorbehält (Az.: 3 K 3757/15 Erb).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie, die von den Eheleuten und nach dem Tod des Ehemanns von der Ehefrau bewohnt wurde. Erbschaftssteuer fiel für die Immobilie nicht an. Als die Frau den Grundbesitz im Wege der Schenkung auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertrug, verlangte das Finanzamt rückwirkend Erbschaftssteuer. Durch die Schenkung sei die Tochter Eigentümerin der Immobilie. Voraussetzung für die Befreiung von der Erbschaftssteuer sei aber, dass der Erbe als Eigentümer die Immobilie selbst zu Wohnzwecken nutzt, so das Finanzamt.

Gegen den Steuerbescheid klagte die Frau. Sie argumentierte, dass der nachträgliche Anfall der Erbschaftssteuer nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Immobilie nicht mehr selbst genutzt werde, auf die Rechtsposition des Eigentümers komme es nicht an.

Ihre Klage blieb erfolglos. Indem die Frau den Grundbesitz innerhalb der Zehn-Jahres-Frist auf ihre Tochter übertragen habe, sei die Steuerbefreiung entfallen, so das FG Münster. Für den Behalt der Steuerbefreiung reiche es nicht aus, dass die Klägerin die Immobile aufgrund ihres Nießbrauchsrechts noch selbst bewohne. Allerdings sei die Beibehaltung der Eigentümerstellung per Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es gebe auch die Rechtsauffassung, dass bei Übertragung des Eigentums die Steuerbefreiung nicht entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim weiter als Mieter oder Nießbraucher nutze. Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

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