Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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Politik, Recht & Gesellschaft

+++ Abschaffung der Störerhaftung bleibt in Kraft +++
Seit Oktober 2017 kann ein Betreiber eines Internetanschlusses nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn durch Filesharing eine Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Der BGH hat diese Regelung laut ARAG nun bestätigt (BGH, Az.: I ZR 64/17).

+++ Verbot für Luxusparfum bei Amazon +++
Ein Anbieter von Luxusparfüms darf laut ARAG seinen Vertriebspartnern untersagen, diese Waren über die Plattform amazon.de zu bewerben und zu vertreiben (OLG Frankfurt a.M., Az.: 11 U 96/14 (Kart)).

+++ Schadensersatz für WhatsApp Bilder +++
Die Weiterleitung per WhatsApp erhaltener Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten stellt laut ARAG eine untersagungsfähige und schadensersatzpflichtige Verletzung der Intimsphäre beziehungsweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (OLG Oldenburg,Az.:13 U 70/17, BeckRS 2018, 11488).

Langfassungen:

Abschaffung der Störerhaftung bleibt in Kraft
Seit Oktober 2017 kann ein Betreiber eines Internetanschlusses nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn durch Filesharing eine Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Im verhandelten Fall hatte die Koch Media GmbH geklagt. Sie ist ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6.1.2013 wurde das Programm "Dead Island" über seinen Anschluss in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Koch Media mahnte den Beklagten daraufhin ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Schon im Jahr 2011 wurde er von Koch Media für andere Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, die über seinen Internetanschluss vorgenommen wurden, abgemahnt. Der Beklagte behauptet, er selbst habe keine Rechtsverletzung begangen. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots. Er erklärt außerdem, er sei IT-Sicherheits-Spezialist und wollte mit den fünf offenen WLAN-Hotspots Geld verdienen. Ein Unterlassungsanspruch gegen ihn kommt laut ARAG Experten heute nicht mehr in Betracht, denn inzwischen gilt eine Neufassung des Telemediengesetzes. Diese besagt: Ein Vermittler eines Internetzuganges kann nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Regelung nun bestätigt (BGH, Az.: I ZR 64/17).

Verbot für Luxusparfum bei Amazon
Ein Anbieter von Luxusparfüms darf seinen Vertriebspartnern untersagen, diese Waren über die Plattform amazon.de zu bewerben und zu vertreiben. Die Klägerin vertreibt im konkreten Fall Markenkosmetikprodukte in Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim Vertrieb der klägerischen Produkte einhalten müssen. Die Beklagte vertreibt die Produkte in stationären Läden sowie im Internet über einen eigenen Internet-Shop und die Plattform amazon.de. Die Klägerin möchte der Beklagten untersagen, bestimmte Markenprodukte über die Plattform amazon.de zu bewerben und zu vertreiben. Der Vertrieb über amazon.de unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot, nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Dieses hatte zunächst dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht vorgelegt (GRUR Int. 2016, 853). Diese hatte der EuGH beantwortet (BB 2017, 3020). Das OLG hat nun die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu entscheidenden Fall angewandt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Markenprodukte nicht über amazon.de zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde auf den Internetshop der Beklagten geleitet werde, seien davon allerdings nicht erfasst und weiterhin zulässig, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt a.M., Az.: 11 U 96/14 (Kart)).

Schadensersatz für WhatsApp Bilder
Die Weiterleitung per WhatsApp erhaltener Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten stellt eine untersagungsfähige und schadensersatzpflichtige Verletzung der Intimsphäre beziehungsweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Im verhandelten Fall hatte eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen die Bilder weiterzuverbreiten und sprach der Klägerin eine Entschädigung von 500 Euro zu. Die Beklagte legte Berufung ein - jedoch ohne Erfolg. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder selbst eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg,Az.:13 U 70/17, BeckRS 2018, 11488).

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