Pressemitteilung von Michael Rainer

OLG Stuttgart: Nachvergütungsanspruch im Urheberrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Großer unerwarteter Erfolg kann nach dem Urheberrechtsgesetz zu Nachvergütungsansprüchen führen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2018 (Az.: 4 U 2/18).

Ein Urheber räumt einem anderen ein Nutzungsrecht ein. Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Gegenleistung, die der Urheber dafür erhält, in einem auffälligen Missverhältnis zu Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, kann der Urheber gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Unerheblich ist dabei, ob der Vertragspartner den Erfolg des Werkes vorhersehen konnte oder nicht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Ein deutscher Kinofilm hatte Anfang der 1980er Jahre einen unerwartet großen Erfolg. In den folgenden Jahren wurde der Film wiederholt im Fernsehen ausgestrahlt. Der Kläger war als Chefkameramann an der Produktion des Films beteiligt. Nach den Feststellungen des 4. Zivilsenats des OLG Stuttgart hatte er dafür umgerechnet rund 104.000 Euro als vereinbarte Vergütung erhalten. Der Kameramann strebte mit seiner Klage nun Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz an. Vor dem OLG München hatte er mit einer ähnlichen Klage bereits Erfolg gehabt. In Stuttgart machte er weitere Ansprüche gegen Rundfunkanstalten geltend.

In erster Instanz stellte das Landgericht Stuttgart lediglich einen Nachvergütungsanspruch in Höhe von ca. 77.000 Euro fest. Im Berufungsverfahren sprach das OLG Stuttgart dem Kläger einen wesentlich höheren Anspruch in Höhe von rund 315.000 Euro zu. Das OLG stellte fest, dass dem Kameramann für 41 Ausstrahlungen in den Jahren 2002 bis 2016 eine angemessene weitere Vergütung zusteht. Zwischen der ursprünglich vereinbarten Vergütung und den erzielten Erträgen bestehe ein auffälliges Missverhältnis, so der Senat.

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten orientierte sich das OLG an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen. Die Vorteile nach den Lizenzkosten zu bemessen, hat der Senat für nicht sachgerecht angesehen. Insgesamt betrage der Nachvergütungsanspruch daher rund 315.000 Euro. Die tatsächliche Vergütung des Kameramanns sei durch die Filmnutzung bis zum Stichtag 28. März 2002 abgegolten. Für die zukünftige Nutzung des Films stehe dem Kameramann eine weitere angemessene Beteiligung zu, so das OLG, das die Revision zum BGH zugelassen hat.

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