Pressemitteilung von Robert Dottl

Höherer Mindestlohn wirkt sich auf Minijobs aus


Politik, Recht & Gesellschaft

Ein Minijob definiert sich unter anderem über die Höhe des Arbeitsentgelts bei einer geringfügigen Beschäftigung. Bis zu einem Arbeitslohn von maximal 450 Euro pro Monat beziehungsweise maximal 5.400 Euro pro Jahr bleiben die Einkünfte durch den Minijob abgaben- und sozialversicherungsfrei. Eine vollständige Sozialversicherungsfreiheit setzt jedoch voraus, dass sich der Arbeitnehmer extra von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Der höhere Mindestlohn von 9,19 Euro, der seit 1. Januar 2019 gesetzlich festgelegt ist, kann für Minijobber Konsequenzen haben.

Durch die Anhebung des Stundenlohns kommt bei gleicher Arbeitszeit wie bisher möglicherweise ein Monatseinkommen heraus, das über der Minijobgrenze von 450 Euro liegt. Das bedeutet, dass bei Überschreitung dieser Grenze Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung anfallen. Wer nicht sozialversicherungspflichtig werden möchte, hat nur eine Möglichkeit: Er muss seine Arbeitszeit reduzieren. Offen bleibt, ob der Chef damit einverstanden ist oder die vereinbarte Anzahl an Arbeitsstunden beibehalten möchte.

Im Januar 2020 wird der Mindestlohn auf 9,35 Euro erneut erhöht, so dass die rund 7,5 Millionen Minijobber unter Umständen weiter unter Druck geraten. Einer Entschärfung in Form einer Anhebung der 450-Euro-Grenze hat das Bundesministerium für Arbeit eine Absage erteilt, da sie die Bürger lieber in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen sieht.

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Minijob geringfügige Beschäftigung Mindestlohn

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