Pressemitteilung von Michael Rainer

Verstoß gegen DSGVO kann wettbewerbsrechtlich nicht abgemahnt werden


Politik, Recht & Gesellschaft

Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung kann nicht wettbewerbsrechtlich als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden. Das hat das LG Stuttgart entschieden.

Vor gut einem Jahr ist die europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden können, ist nach wie vor rechtlich umstritten. Wie schon die Landgerichte Bochum und Wiesbaden vertritt nun allerdings auch das Landgericht Stuttgart die Auffassung, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht möglich ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem konkreten Fall hatte ein Interessenverband einen Händler, der Autoteile über das Internet vertreibt, wegen Verstoßes gegen die DSGVO abgemahnt. Das LG Stuttgart wies die Unterlassungsklage mit Urteil vom 20.05.2019 ab (Az.: 35 O 68/18 KfH). In der DSGVO seien die Sanktionen der Verstöße bereits abschließend geregelt. Daher könne der Kläger keinen Anspruch wegen Verstoßes gegen das UWG geltend machen. Dadurch würde die Regelung in der DSGVO konterkariert, was mit dem Vorrang europäischen Rechts nicht zu vereinbaren sei, so das LG Stuttgart.

Dennoch ist diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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