Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - aber nicht mehr in Apotheken
Eine Packung Taschentücher, Traubenzucker-Bonbons, Creme-Proben oder Gutscheine für den nächsten Einkauf - Apotheken waren in puncto Werbegeschenke zur Kundenbindung sehr ideenreich. Um Konkurrenzkampf und ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern, ist damit aber nach Auskunft der ARAG Experten seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Juni Schluss. Zumindest, wenn Kunden Medikamente auf Rezept kaufen. Handelt es sich um rezeptfreie Produkte, dürfen weiterhin kleine Geschenke gemacht oder Rabatte gewährt werden. Auch Online-Apotheken, die aus dem EU-Ausland liefern, sind davon ausgenommen. Sie dürfen ihre Kunden weiterhin beschenken (BGH, Az.: I ZR 206/17 und 60/18).

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Wenn Autofahrer an der Ampel Rot sehen
Wie lange Autofahrer an einer scheinbar defekten, dauerroten Ampel ausharren müssen, bevor sie weiterfahren dürfen, können die ARAG Experten nicht pauschal beantworten, weil es von den jeweiligen Umständen abhängt. Grundsätzlich sollten Autofahrer jedoch genügend Geduld aufbringen, um eindeutig feststellen zu können, ob es sich um eine besonders lange Rotphase oder einen technischen Defekt handelt. Um dies mit einiger Sicherheit sagen zu können, raten die ARAG Experten, etwa zwei normale Ampelschaltungen oder fünf Minuten abzuwarten. Danach kann davon ausgegangen werden, dass die Ampelanlage nicht in Ordnung ist. Doch Vorsicht: Dauerrot auf der eigenen Seite kann eine dauerhafte Grünphase auf der anderen Seite bedeuten. Daher sollten Autofahrer besonders vorsichtig in die Kreuzung einfahren, um eine Gefährdung des Querverkehrs zu vermeiden. Kommt es dabei zu einem Unfall, ist der Rotfahrer in der Haftung - defekte Ampel hin oder her.

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Sture Mieter haben kein Recht auf Mietminderung
In der Regel können Mieter die Miete mindern, wenn die Wohnung Mängel ausweist. Doch sie sind verpflichtet, dem Vermieter und auch Handwerkern den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, um die Mängel zu begutachten und zu beseitigen. In einem konkreten Fall verweigerte ein Mieter seiner neuen Vermieterin und Eigentümerin, die bereits länger bestehenden Mängel in der Dachgeschosswohnung, in der er seit 20 Jahren lebte, in Augenschein zu nehmen und zu beseitigen. Er befürchtete, dass dadurch Beweise verloren gingen, die er für den laufenden Rechtsstreit mit der Vorbesitzerin der Wohnung benötigte. Gleichzeitig behielt er weiterhin einen Teil der Miete ein. Dies ließ sich die neue Eigentümerin nicht gefallen und kündigte dem sturen Mieter wegen Zahlungsverzugs. Nach Ansicht der ARAG Experten zu Recht. Denn gleichzeitig Miete zurückhalten und Mängel nicht beseitigen lassen, geht nicht! Und um Beweise zu sichern, hätten Fotos und Zeugenaussagen genügt. Zumal das Verfahren schon lief (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 12/18).

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