Pressemitteilung von Hoffmann Silke

Kältefrei, wenn man im Büro friert?


Politik, Recht & Gesellschaft

Bonn, 9. Februar 2012 - Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf einen warmen Arbeitsplatz. Was aber passiert bei den aktuellen Minusgraden, wenn die Heizung im Büro ausfällt? Rechtsexperten untersuchen die Lage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf dem Beraterportal http://www.experto.de.

Als Arbeitnehmer kann man nicht einfach nach Hause gehen. Marc Florian Teßmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht: "Arbeitnehmer dürfen dann ihre Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber nichts gegen die Kälte unternimmt und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstößt". Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorher absprechen. "Kältefrei ist Ultima Ratio, also letztes Mittel", sagt der Düsseldorfer Arbeitsrechtler Heinz-Joachim Kalb, "und nur dann durchsetzbar, wenn keine andere Möglichkeit der Abhilfe besteht."

Wer als Arbeitgeber einen warmen Arbeitsplatz nicht garantieren kann, haftet laut Marc Florian Teßmer für gesundheitliche Schäden der Mitarbeiter und kann sogar für Schadenersatz haftbar gemacht werden. Deswegen rät experto.de Arbeitgebern sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen. "Werden die Mindestwerte in Arbeitsräumen auch bei Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht", sagt der Arbeitsrechtler, "ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen durch zusätzliche arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen sicher zu stellen". Hierzu zählen Installationen von Wärmestrahlungsheizungen und Heizmatten, organisatorische Maßnahmen wie beispielsweise Aufwärmzeiten oder personenbezogene Maßnahmen wie geeignete Kleidung.

Laut experto.de sind Arbeitsschwere, Arbeitshaltung und der konkrete Betriebsraum entscheidend. Grundsätzlich gilt, dass bei leichten Arbeiten im Sitzen sowie Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräume plus 21 Grad und bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen plus 17 Grad gewährleistet sein sollten. Weitere Informationen zum Thema unter http://www.experto.de.
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