Pressemitteilung von Peter Harris

Insolvenzverfahren in den USA - USAG24, Inc


Politik, Recht & Gesellschaft

Das Insolvenzrecht unterliegt in den USA ausschließlich der Bundesgesetz-
gebung. Wenn ein Unternehmen in Insolvenz verfällt, wenn also die Summe
seiner Verbindlichkeiten die Summe seiner Werte übersteigt, so hat das
Unternehmen diese Tatsache nach dem Insolvenzrecht der USA dem
Bundesinsolvenzgericht (federal bankruptcy court) zu melden. Das US-
amerikanische Insolvenzrecht ist in dem derzeit geltenden Bankruptcy Code
von 1978 geregelt. Die Vorschriften des Bankruptcy Codes befinden sich im
11. Titel des United States Code.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Bankruptcy Codes wird
zwischen einem allgemeinen Teil (Chapter 1, 3 und 5) und einem besonderen
(Chapter 7, 9, 11, 12, 13) unterschieden. Ergänzt werden die Regelungen des
Bankruptcy Codes durch das einzelstaatlich normierte Recht der jeweiligen
Bundesstaaten und die vom höchsten Gericht der Vereinigten Staaten, dem
Supreme Court, erlassenen "Rules of Practice and Procedure in Bankruptcy"
(Verfahrensanweisungen).

Anders als die deutsche Insolvenzordnung differenziert das amerikanische
Recht stärker nach verschiedenen Insolvenzsubjekten. So sind die Chapter 7
und 11 des Bankruptcy Code vor allem insolventen Unternehmen gewidmet,
Chapter 9 (Adjustment of Debts of a Municipality) betrifft das Verfahren bei
insolventen Gemeinden und die Chapters 12 und 13 regeln Maßnahmen
gegenüber insolventen natürlichen Personen bzw. Verbrauchern (Adjustment
of Debts of a Family Farmers or Family Fisherman or Individual with Regular
Annual Income).

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen allgemein zwei Möglich-
keiten zur Verfügung. Entweder stellt der Schuldner selbst einen Antrag,
wodurch ein voluntary case begründet wird oder dessen Gläubiger, was einen
involuntary case zur Folge hat. Eine Insolvenzantragspflicht, wie sie im
deutschen Recht nach § 64 GmbHG bekannt ist, kennt das amerikanische
Recht nicht. Hier können nur besondere Umstände im Einzelfall dazu führen,
dass das Management aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht (fiduciary duty)
gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern dazu verpflichtet ist, die Eröffnung
eines Verfahrens zu beantragen.

Nach der Anordnung der Verfahrenseröffnung mittels der order for relief wird in
der Regel ein trustee als Insolvenzverwalter bestellt. Diese Bestellung erfolgt,
anders als nach deutschem Recht, nicht durch das Gericht, sondern durch den
United States Trustee, einem Bundesbeamten des amerikanischen Justiz-
ministeriums. In Ausnahmefällen übernimmt der United States Trustee auch
selbst die Rolle des zumindest vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Aufgaben
des trustee richten sich dabei nach der Art und Funktion des Insolvenzverfahrens.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht - unabhängig von der
konkreten Art des Verfahrens - nach Section 541 Bankruptcy Code auto-
matisch die Insolvenzmasse, die als estate bezeichnet wird. Sie besteht aus
allen dem Schuldner zuzuordnenden Rechten, wobei es nach Section 541
Bankruptcy Code irrelevant ist, wo diese Rechte lokalisiert sind. Es gilt das Universalitätsprinzip, d.h. es wird das weltweite Vermögen des Schuldners
erfasst. Anders als bei natürlichen Personen zählt bei Gesellschaften dazu
auch das Vermögen, welches erst nach der Verfahrenseröffnung entsteht.

Eine weitere wesentliche Rechtsfolge ist der so genannte automatic stay, der
betreffend aller Verfahren in Section 362 Bankruptcy Code geregelt ist. Dabei
handelt es sich um ein Verbot jeglicher Handlungen und Anordnungen, die
sich auf den Schuldner bzw. die Insolvenzmasse beziehen. Ausgenommen
sind hiervon Strafverfahren und vor allem Verfahren, die Unterhaltsverpflich-
tungen des Schuldners betreffen. Weitere Ausnahmen kommen dann in
Betracht, wenn ein Gläubiger darlegen kann, dass ihm durch den automatic
stay ein Schaden droht, z.B. durch einen konkreten Wertverlust einer im Besitz
des Schuldners befindlichen Sache.

Zudem hat die Verfahrenseröffnung Auswirkungen auf die Verfügungsbe-
rechtigung über die Insolvenzmasse. Während nach deutschem Recht die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Regelfall auf den Insolvenzverwalter
übergeht, gilt das im US-amerikanischen Recht nur für das Liquidations-
verfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code. Im Rahmen des Reorganis-
ationsverfahren (Sanierung) nach Chapter 11 Bankruptcy Code ist es dagegen
denkbar, wenn nicht sogar die Regel, dass der Schuldner selbst die Insolvenz-
masse verwaltet. Für diesen Fall der Eigenverwaltung bezeichnet das Gesetz
den Schuldner als debtor in possession, dem nach Section 1107 Bankruptcy
Code nahezu die Befugnisse eines Insolvenzverwalters zustehen.

Gerät ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten, kommt es nicht selten vor,
dass er vor der drohenden Insolvenz die letzten werthaltigen Vermögens-
gegenstände an Familienmitglieder oder Freunde übergibt bzw. überschreibt.
Es gibt Schuldner, die in Krisenzeiten meist aus persönlichen Gründen nur an
bestimmte Gläubiger leisten. Hier entsteht eine Ungleichbehandlung der
Gläubiger, die nach dem US-amerikanischen Insolvenzrecht unzulässig ist.
Die in den Sections 544 bis 550 Bankruptcy Code geregelte Insolvenzanfech-
tung dient vornehmlich der Durchsetzung des Gläubigergleichbehandlungs-
grundsatzes. Um eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger
sicherzustellen, können die vom Schuldner vorgenommenen Rechtshand-
lungen ("Verfügungen, die gerade in Anbetracht der drohenden Insolvenz
vorgenommen wurden, sowie Verfügungen, die einzelne Gläubiger begünstigen
oder die Gläubigergesamtheit benachteiligen") angefochten und rückgängig gemacht werden.

Im Wesentlichen gibt es für US-amerikanische Firmen zwei verschiedene Arten,
Insolvenz anzumelden: zum einen gibt es das im 11. Titel des US Federal
Bankruptcy Code geregelte Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy
Code ("to file under Chapter 7") und das Sanierungs-/ Reorganisationsverfah-
ren nach Chapter 11 Bankruptcy Code ("to file under Chapter 11"). Die beiden
Verfahren unterscheiden sich deutlich voneinander.

Chapter 7

Die Mehrheit der Insolvenzverfahren werden gemäß Chapter 7 durchgeführt.
Sie dienen der vollständigen Auflösung der Insolvenzmasse zur bestmöglichen
Befriedigung der Gläubiger. Es beinhaltet die Bestellung eines vom Gericht
ausgewählten Insolvenzverwalters, der das nicht befreite Eigentum des
Schuldners einzieht, es verkauft und den Erlös dann an die Gläubiger verteilt.

Ein Verfahren nach Chapter 7 dauert von dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags
an bis zum endgültigen Abschluss ungefähr drei Monate. Dabei kann das
Insolvenzverfahren entweder durch einen entsprechenden Antrag durch den
Schuldner selbst eingeleitet werden oder von den Gläubigern bei Zahlungs-
unfähigkeit des Schuldners betrieben werden. Im Falle einer Ablehnung des
Insolvenzantrages kann erst nach 180 Tagen ein neuer Antrag gestellt werden.
Ist ein Insolvenzverfahren beantragt, darf ein Gläubiger seine Forderungen nicht
weiter beim Schuldner eintreiben. Werden Schulden dennoch eingetrieben,
können wegen Missachtung des Gerichts Strafen verhängt werden und Schadensersatzpflichten entstehen. Zur Insolvenzmasse zählen grundsätzlich
alle weltweit zum Vermögen des Schuldners gehörenden Gegenstände
und Rechte, nicht jedoch der Lohn sowie Renten- und Pensionsleistungen.
Die Aufteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger erfolgt nach deren entsprechenden Rang.

Chapter 11

In den Chapters 11, 12 und 13 ist ein Reorganisationsverfahren vorgesehen,
das dem Schuldner erlaubt, weiterhin die Kontrolle über sein Vermögen zu
haben und zukünftige Einkünfte dazu zu verwenden, an die Gläubiger zu zahlen.
Insbesondere das Verfahren gemäß Chapter 11 ist beliebt, wenn ein Unter-
nehmen sich vor den Forderungen seiner Gläubiger schützen will, um mittels
einer Restrukturierung das Unternehmen zu erhalten.

Während eine Insolvenzeröffnung nach Chapter 7 zur Folge hat, dass alle Unternehmenswerte sofort veräußert werden, um mit dem Erlös die Gläubiger
zu befriedigen, führt ein Verfahren nach Chapter 11 zu einer beaufsichtigten
Insolvenz. Bei dieser Variante versucht das Unternehmen, weiterhin im Geschäft zu bleiben und sich aus der Insolvenz zu retten. Während der Dauer der Insol-
venz dürfen Gläubiger nicht versuchen, ihre Forderungen durchzusetzen, es sei
denn über das Insolvenzgericht.

Häufig müssen die Anteilseigner des insolventen Unternehmens nach Ab-
schluss der Insolvenz entschädigungslos auf ihre Rechte am Unternehmen
verzichten, da das Gericht alle alten Verbindlichkeiten des Unternehmens und Rechte an ihm aufhebt ("rights and interests are being terminated"). An die
Stelle der Alteigentümer rücken dann die Gläubiger in dem Anteil, der ihrem
Anteil an den gesamten Verbindlichkeiten entspricht. Typischer Weise werden
ungesicherte Forderungen und, falls dies für das Unternehmen vorteilhaft erscheint, auch Tarifverträge und langfristige Gebäudemieten durch das Gericht aufgehoben.

Ein Insolvenzantrag nach Chapter 11 hat weiter zur Folge, dass die Aktien des Unternehmens nun nicht mehr an der New Yorck Stock Exchange (NYSE)
sondern an der NASDAQ gehandelt werden. Solche insolventen Aktiengesell-
schaften sind durch ein Q vor der Firmenabkürzung zu erkennen.

Der Schuldner muss innerhalb von 120 Tagen einen eigenen Sanierungsplan vorlegen, der vom Gericht genehmigt werden muss. Gelingt dies dem
Schuldner nicht, so können die Gläubiger einen entsprechenden Plan vorlegen.

Im Verfahren nach Chapter 11 werden die Gläubiger regelmäßig erhebliche Einbussen erleiden. Das Gesetz geht aber von der Vorstellung aus, dass es
für alle Beteiligten besser sein kann, die bestehenden Geschäftsbeziehungen
auf einer konsolidierten und neu strukturierten Basis fortzuführen.

http://www.usag24.com
http://www.usag24-group.com

usag24 us firma gruenden us corporation gruenden usag24 erfahrungen betrug

http://www.usag24.com
USAG24 Group
3001 Rocky Point Drive East 33607 Tampa

Pressekontakt
http://www.usag24.com
USAG24, Inc
3001 Rocky Point Drive East 33607 Tampa, FL


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Peter Harris
Weitere Artikel in dieser Kategorie
19.03.2024 | Leibniz-Institut DSMZ-Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen
Artenschutz - vom Wissen zum Handeln: "10 Must-Knows" als Wegweiser für den Erhalt der Biodiversität
17.03.2024 | Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht
Der Pankower Kleingartenskandal: Morgenpost, Tagesspiegel, Berliner Rundfunk berichten weiter intensiv.
14.03.2024 | Bündnis gegen Cybermobbing e.V.
Ratgeber für Eltern zum Thema "Mobbing und Cybermobbing"
14.03.2024 | Still Lost in Panama
Verschollen in Panama
13.03.2024 | Schmelz Rechtsanwälte OG
Der Strafprozess in Österreich und Deutschland
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 39
PM gesamt: 407.214
PM aufgerufen: 69.237.839