Pressemitteilung von Max-Lion Keller

Werbung mit Heilversprechen und alternativen Heilmethoden: Zu Risiken und Nebenwirkungen im e-Trade


Politik, Recht & Gesellschaft

Ein paar Worte vorweg
An dieser Stelle sei gleich einmal klargestellt, dass hier keine Stellung für oder gegen einzelne Produkte oder Verfahren bezogen werden soll; dieser Artikel stellt lediglich die momentane juristische Situation im Sektor Gesundheit und Wellness sowie verschiedene Trends dar. Es wird allerdings gelegentlich auch klar ausgesprochen werden müssen, dass diverse "alternative" Ansätze in diesem Bereich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft keine Wirkung zeitigen - und dementsprechend nicht als wirksam vermarktet werden dürfen. Das ist nicht böse gemeint (wir können es schließlich nicht ändern), sondern soll den Werbenden vor unangenehmen Überraschungen warnen.

I. Kernproblem
Unter den Abmahnsportlern sind sie der Renner: Die Wunderkuren. Der deutsche e-Trade quillt geradezu über vor allerlei Mittelchen, Wässerchen und Gerätschaften, mit denen man gegen Blähbäuche, Fettzellen, Falten, Dellen, Haarausfall und anderen Leiden vorgehen soll. Eine einzige Nebenwirkung ist hierbei für den Händler interessant: Die meisten dieser Zaubermittel halten i.d.R. keiner wissenschaftlichen Überprüfung stand - und dieser Mangel wird im nationalen Wettbewerbsrecht gerne einmal mit einer Abmahnung quittiert. Dementsprechend müssen Abmahnsportler das Internet nur nach allzu verheißungsvoll beworbenen Wundermittelchen durchsuchen, schon haben sie ein paar ideale Opfer gefunden.

Das konkrete juristische Problem liegt im Bereich Gesundheit und Wellness darin, dass bei Gerätschaften, Mitteln und Dienstleistungen rund um diese Themen oftmals auf eine bestimmte gesundheitliche Wirkung verwiesen - und somit ein Konsumanreiz geschaffen - wird, ohne dass der zugrundeliegende Wirkmechanismus nachweisbar oder anerkannt wäre. Dies verstößt jedoch gegen die konkreten Anforderungen des deutschen Werberechts, das hier eine Werbung mit Wirkungen oder Erfolgen nur dann zulässt, wenn diese auch nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden nachweisbar sind.

Sinn dieser Regelung ist es, den Verbraucher (der ja in der Regel ein medizinischer Laie ist) vor Enttäuschungen und Fehlkäufen zu bewahren. Ein Patient, der sich intensiv mit den verschiedenen Facetten seiner Gesundheit und deren Förderung beschäftigt hat und dadurch von der Wirkung verschiedener Methoden überzeugt ist, wird sich aus eigenem Antrieb für das eine oder andere Verfahren oder Mittel entscheiden und das nötige Zubehör beschaffen bzw. die nötigen therapeutischen Verfahren in Anspruch nehmen. Im Normalfall wird dieser Verbraucher dann auch entweder eine Wirkung verspüren (und sei es nur aus innerer Überzeugung heraus), oder von alleine darauf kommen, dass er sich wieder den schulmedizinischen Methoden verschreiben will.

Ein Patient jedoch, der sich im Vorfeld nicht weiter informiert hat und lediglich auf der Suche nach irgendwie "wirksamen" oder "gesunden" Produkten bzw. Dienstleistungen ist, läuft durch allzu verheißungsvolle Werbung Gefahr, sich für ein letztlich nutzloses Verfahren, Mittel oder Gerät zu entscheiden. Gerade bei den eher sensiblen Thematiken rund um die menschliche Gesundheit (z.B. Körpergewicht) ist zusätzlich zu bedenken, dass bestimmte Verbraucher oftmals unter erheblichem Leidensdruck und sozialem Stress stehen und von daher eher dazu neigen könnten, einem an sich unhaltbaren Versprechen aus der Werbung zu vertrauen. Mit anderen Worten: Der Kunde, der z.B. um jeden Preis abnehmen und ein "normales" Leben führen will, fällt leicht einmal auf ein Wundermittel herein; er wird enttäuscht, im schlimmsten Fall schadet er sogar seiner Gesundheit. Genau vor solchen Fehlentscheidungen oder Schäden sollen die genannten Rechtsgebiete den Verbraucher jedoch schützen.

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