ARAG Verbraucher-Tipps
06.09.2012
Politik, Recht & Gesellschaft
Keine Garantie im Internet
Wer sich einen neuen Computer oder neuen Fernseher kauft, möchte möglichst lang etwas davon haben. Daher achten viele Konsumenten auf eine Herstellergarantie mit langer Laufzeit. Ist das entsprechende Produkt aber im Internet bestellt, kann es sein, dass diese - übrigens freiwillige Leistung - nicht greift. Denn nur autorisierte Fachhändler dürfen solche Garantien weitergeben. Daher sollte man achtsam sein, wenn im Internet mit dieser Begrifflichkeit geworben wird und im Zweifel besser noch einmal gezielt nachfragen, raten die ARAG Experten. Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch gilt natürlich trotzdem in jedem Fall. Und somit kann der Kunde zumindest 24 Monate seine Ansprüche bei auftretenden Mängeln geltend machen - allerdings muss er den Mangel auch beweisen.
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Anforderungen an das Fahrtenbuch
Bei der Nutzung eines Dienstwagens gilt pauschal: Wer viele private Fahrten tätigt, stellt sich mit der pauschalen 1-Prozent-Methode besser, wer hauptsächlich dienstlich unterwegs ist, führt besser Fahrtenbuch. Allerdings sind an das Führen eines solchen Wegenachweises einige Anforderungen geknüpft, wissen die ARAG Experten. Mindestens müssen Datum, Ziel, Zweck, aufgesuchte Geschäftspartner, Grund (privat oder geschäftlich) sowie der konkrete Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt aufgeführt werden. Auch Umwege sind zu verzeichnen. Bei einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch muss auf Leserlichkeit geachtet werden (BFH, Az.: VIII B 120/11) - das Finanzamt muss es entziffern können und nicht nur der Verfasser. Wer der Ordnung halber dann auf Excel setzt, begeht allerdings auch einen Formfehler. Denn in diesem Programm kann jederzeit verändert, hinzugefügt oder weggestrichen werden. Somit ist dies nicht zuverlässig genug für das Finanzamt (BFH, Az.: VI R 64/04). Und: Hat das Finanzamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit, aufgrund von Formfehlern oder auftretenden Lücken, kommt die 1-Prozent-Regel zur Anwendung.
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Kinderbetreuungskosten - Höchstbetrag bleibt
Seit 2006 dürfen Kosten für die Kinderbetreuung bei der Steuer abgesetzt werden. Allerdings ist dieser Betrag gedeckelt und zwar auf 2/3 der Kosten beziehungsweise maximal 4000 Euro pro Jahr. Gegner dieser Regelung befürchteten, dass diese Begrenzung nicht mit dem sogenannten objektiven Nettoprinzip vereinbar und somit verfassungsrechtlich nicht einwandfrei sei. Daher wurden bisherige Steuerbescheide mit Kinderbetreuungskosten nur unter Vorbehalt ausgestellt. Jetzt allerdings kam der Bundesfinanzhof (Az.: III R 67/09) zu dem Schluss, dass die begrenzte Absetzbarkeit durchaus verfassungskonform ist, wissen die ARAG Experten. Durch das Zusammenspiel mit dem Steuerfreibetrag werde das Existenzminimum nicht angegriffen. Somit bleibt es bei der 4000-Euro-Grenze. Positiv zu vermerken ist: Dank des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 können in diesem Jahr bereits alle Eltern Kinderbetreuungskosten geltend machen. Zuvor waren es nur Kranke oder Erwerbstätige.
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