Pressemitteilung von Thomas Heidorn

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Vaterglück auch ohne Einverständnis der Mutter
Am heutigen 31.01.2013 stimmt der Bundestag über die "Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" ab. Die Annahme des Gesetzentwurfes gilt als sicher, denn die Bundestagsfraktionen sind sich einig, wie selten: Ledige Väter sollen auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter erhalten können. Bedingung ist, dass die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl widerspricht. Die Mutter des Kindes kann sich innerhalb einer kurzen Frist, schriftlich beim Gericht zum Sorgerechtsantrag des Vaters äußern und begründen, warum in ihrem konkreten Fall die gemeinsame Sorge das Kindeswohl gefährde. Es kommt dann zu einem Sorgerechtsverfahren, wie man das sonst bei getrennt oder in Scheidung lebenden Eltern kennt. Äußert sich die Mutter nicht innerhalb dieser Frist, spricht das Gericht dem Vater in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren das gemeinsame Sorgerecht zu. Die Ungleichbehandlung von Mutter und Vater wird laut ARAG Experten mit dem neuen Gesetz nicht aufgehoben, da der Vater sein Sorgerecht nur auf Antrag bekommt.

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Rückzahlung auch bei Behördenfehler
Hartz-IV-Empfänger müssen zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzahlen. Dies gilt laut ARAG Experten auch, wenn die Überzahlung auf einem Behördenfehler beruht und der Leistungsempfänger die Behörde selbst auf den Fehler aufmerksam gemacht hat. Geklagt hatte ein Student. Nach Aufnahme seines Studiums hatte er seinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen verloren. Dies teilte er dem zuständigen Amt auch mit. Trotz mehrerer Telefonate mit der Behörde bekam er noch monatelang Leistungen ausgezahlt. Schließlich forderte die Behörde insgesamt 1.035 Euro zurück. Dagegen klagte der junge Mann - allerdings erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt meinte vielmehr, der Student habe die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde zurückzuzahlen. Entscheidend sei, so das Gericht, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand. (LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 5 AS 18/09).

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Keine Rücknahme nach eigener Reparatur
Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn er einen Mangel am PKW selbst reparieren lässt und erst danach die Rücknahme verlangt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann einen 17 Jahre Mercedes Benz über eine Internetplattform für knapp 2.500 Euro ersteigert. Der Verkäufer hatte Garantie und Rücknahme ausgeschlossen und auf defekte Glühkerzen hingewiesen. Der Käufer stellte schnell fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war, ließ den Mangel beseitigen und wollte acht Monate später vom Verkauf zurücktreten. Als der Verkäufer sich weigerte, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen, ging er vor Gericht. Dort hatte er jedoch keinen Erfolg. Denn für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliegt, ist laut ARAG Experten der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt ist das Auto nicht mangelhaft gewesen, weil der Käufer den Zylinderkopf bereits selbst repariert hatte, befanden dann auch die Richter. (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/12)

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Pendlerpauschale - nicht nur für Autofahrer
Die Pendlerpauschale gilt nicht nur im eigenen Auto sondern auch für Bus, Bahn, Motorrad, Fahrrad, zu Fuß oder sogar für Fähren und Boote - auch in einer Fahrgemeinschaft. Sinn und Zweck ist eine steuerliche Aufwandsentschädigung für den täglichen Weg zur Arbeit und zurück. Für jeden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegten Kilometer gibt es vom Staat 0,30 Euro, allerdings nur für die Tage, an denen der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich zurückgelegt hat. Sie gilt laut ARAG Experten auch nur für eine Fahrt pro Tag, auch wenn zusätzliche Fahrten durchgeführt wurden. Berücksichtigt werden zudem nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung, damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500,- Euro im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat, oder im Falle von öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Aufwendungen glaubhaft machen oder nachweisen kann. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wurde das Wahlrecht bei der Pendlerpauschale eingeschränkt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Pendlerpauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Damit soll auch die Vergleichsrechnung zwischen Pendlerpauschale und tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - entsprechend der Begrenzung der Pendlerpauschale auf 4.500,- Euro - jahresbezogen vorgenommen werden

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Erbe haftet nicht für Mietschulden
Nach dem Tod eines Angehörigen müssen die Erben allerlei regeln. Etwa die Wohnung kündigen, um nicht persönlich in den Mietvertrag einzutreten. Macht der Vermieter dennoch Forderungen geltend, können die Erben jetzt darauf verweisen, dass der BGH festgestellt hat, dass sie für nach dem Tod des Mieters entstehende Ansprüche nicht persönlich haften müssen. In dem konkreten Fall wollte die allein erbberechtigte Tochter nach dem Tod des Vaters dessen Wohnung nicht weiternutzen und kündigte innerhalb der Sonderkündigungsfrist von einem Monat den Mietvertrag, um nicht selbst Vertragspartnerin zu werden. Der Mietvertrag endete damit drei Monate später. Der Vermieter verlangte dennoch von ihr drei Monatsmieten, Schadensersatz für die unvollständige Räumung, nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen sowie Schäden in der Wohnung in Höhe von über 7.700 Euro. Hierüber stritt man sich bis zum Bundesgerichtshof. Der entschied nun, dass der Vermieter gegen einen Erben persönlich keine Forderungen gelten machen kann, die erst nach dem Tod des Mieters entstanden sind. Kündigt der Erbe das Mietverhältnis, handelt es sich um reine Nachlassforderungen. Das bedeutet laut ARAG Experten, dass lediglich das Vermögen des Erblassers als Haftungsmasse zur Verfügung steht und der Erbe nicht persönlich einstehen muss (BGH, Az.: VIII ZR 68/12).

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