Pressemitteilung von Dr. Christian Pfeifer

Mitbringsel mit Folgen


Tourismus & Reisen

Frankfurt, 06.08.2015: Der Sommer hat begonnen und somit auch die Reisezeit. Die EU bringt viele Freiheiten für EU-Bürger und EU-Reisende mit sich. Dabei sollten allerdings die Zollbestimmungen innerhalb, aber vor allem bei Reisen außerhalb der EU nicht vergessen werden. Was müssen Urlauber beachten und welche Strafen drohen bei Missachtung?

2014 haben deutsche Zollbehörden Waren im Wert von knapp 138 Millionen Euro beschlagnahmt (Quelle: Statista). Ob Genussgüter wie Alkohol und Zigaretten, Kleidungsstücke oder Elektronikgeräte: Die Betroffenen wissen oft gar nicht, dass manche Produkte oder Waren ab einem bestimmten Wert beim Zoll deklariert werden müssen. Am Heimatflughafen angekommen, erwartet dann so manch einen eine böse Überraschung, die mitunter auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Reisen innerhalb der EU

Innerhalb der EU gilt das Recht der Freizügigkeit. Das heißt, jeder EU-Bürger darf sich frei bewegen und muss behandelt werden wie die Bürger des jeweiligen Landes in dem er sich aufhält. Bei Einkäufen für einen selbst oder als Geschenk für Angehörige gibt es grundsätzlich keine Einfuhrbegrenzungen. Nicht alle Waren dürfen jedoch uneingeschränkt eingeführt werden. Genussmittel, wie Alkohol oder Tabakwaren unterliegen bestimmten Richtmengen. Auch im Falle von Plagiaten heißt das: Sobald diese aus gewerblichen Zwecken eingeführt werden, ist das eine Straftat.

Vorsicht bei der Rückkehr aus Nicht-EU-Ländern

"Als EU-Bürger vergisst man schnell, dass die Reise in Nicht-EU-Länder wesentlich strengere Einfuhrregeln mit sich bringt", warnt Rechtsanwalt Dr. Christian Pfeifer. Wer aus Nicht-EU-Ländern zurückkehrt, muss daher weitaus größere Einfuhrbeschränkungen beachten. Die Freimenge bei Flug- und Seereisen liegt bei 430 Euro und wird auf den Warenwert angerechnet, sofern es sich um teilbare Waren handelt, wie zum Beispiel bei mehreren Paar Schuhen oder T-Shirts. Handelt es sich um nicht teilbare Waren, wie zum Beispiel einen Laptop oder ein Schmuckstück, werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert erhoben und nicht nur auf den Anteil, der die Freimenge übersteigt. Bei Einreise per Auto oder Zug liegt die Wertgrenze bei 300 Euro. Werden die erlaubten Freigrenzen überschritten, muss daher eine Einfuhrsteuer bezahlt werden. Hierfür sollte bei der Rückkehr am heimischen Flughafen der Zoll aufgesucht und die Waren angegeben werden. Der "rote Ausgang" kennzeichnet genau diesen Bereich. Bei Waren bis zu 700 Euro wird ein pauschaler Abgabesatz erhoben, der bei 17,5 Prozent liegt. Über diesem Limit wird die Abgabenberechnung nach dem Zolltarif angewendet. Das heißt die Einzelabgaben, also Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent werden fällig. Bei Bekleidung aus den USA beträgt der individuelle Zollsatz beispielsweise zwölf Prozent (siehe Infografik).

Hohe Strafen bei Missachtung

"Wer versucht durch die "grüne Tür" am Flughafen in das Heimatland zu gelangen und zu verzollende Waren bei sich hat, der muss mit empfindlichen Nachzahlungen und womöglich auch Anzeigen rechnen", so der Experte Dr. Christian Pfeifer. Zunächst wird der individuelle Zollsatz für die Ware verlangt. Der gleiche Betrag wird dann nochmals hinzugerechnet, man zahlt also doppelt. Auch ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann eingeleitet werden, wenn der Warenwert über 700 Euro liegt.

Prominente "Zollsünder"

Am Frankfurter Flughafen wurden in der Vergangenheit mehrfach Violinistinnen wie Yuzuko Horigome oder Yuki Manuela Janke vom Zoll festgehalten. Yuki Manuela Janke war beispielsweise mit einer siebeneinhalb Millionen Euro teuren Stradivari auf Konzertreise, hatte diese aber nicht ordnungsgemäß deklariert. Die Steuerstrafe lag in diesem Fall bei ca. eineinhalb Millionen Euro, da sie die Geige gewerblich nutzte, hätte ein Zoll bezahlt werden müssen. Einst ging es Oliver Kahn und Michael Ballack ebenso. Sie hatten in Dubai Kleidungsstücke eingekauft, diese aber nicht beim Zoll angegeben. Oliver Kahn kleidete sich für rund 7.000 Euro neu ein. Er musste nach einem Verfahren rund 125.000 Euro Strafe bezahlen.
"Wer sich strafbar macht und vom Zoll festgehalten wird, der sollte unbedingt kooperieren und die Kaufbelege parat haben. Andernfalls wird der Wert geschätzt und die Abgaben fallen meist höher aus, als es mit einem Kaufbeleg der Fall wäre", empfiehlt Dr. Christian Pfeifer.
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