Betreiber informieren - Schornsteinfeger prüfen
22.01.2015
Umwelt & Energie
(Berlin, 22.1.2015) - Kurz vor dem Jahreswechsel gab die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eine Änderung der Berliner Überprüfungsverordnung (ÜV) bekannt.
Mit der Verordnung wird zum einen - neu - eine Überprüfung von Gasfeuerstätten bei Wiederinbetriebnahme nach einer Gasliefersperre geregelt. Zum anderen werden die Überprüfungsarbeiten an gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen sowie an Wohnungslüftungsanlagen in den Bezirken des früheren Ost-Berlin präzisiert.
"Wie meistens hört sich der pure Text der Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume, also unserer ÜV, kompliziert an, doch die Bedeutung ist einfach zu erklären", sagt Landesinnungsmeister Heiko Kirmis. "Mit der Verordnung werden die Berliner Regelungen für die gewerblichen Dunstabzugsanlagen und die Wohnungslüftungsanlagen im ehemaligen Ost-Teil harmonisiert."
Ebenso wie bei Feuerstätten, die mit Holz, Gas oder Öl betrieben werden, wird auch an gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen eine Anlagenschau durchgeführt und der Eigentümer erhält vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Bescheid, welche Arbeiten er zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit durch einen Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen muss. Für Wohnungslüftungsanlagen ist das Verfahren ähnlich, jedoch auf das Gebiet des ehemaligen Ost-Berlin begrenzt, obwohl es so Kirmis - "auch im West-Teil der Stadt aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes sinnvoll wäre, diese Anlagen einer Überprüfungspflicht zu unterstellen."
Neu ist eine Regelung zur Wiederinbetriebnahme von Gasfeuerungsanlagen nach einer Gasliefersperre. Hier fehlten bislang Regelungen, die das Zusammenspiel von Eigentümer, Betreiber, Gaslieferer, Wartungsfirma und Schornsteinfeger koordinieren. "Die neue Überprüfungsverordnung sorgt hier für deutlich mehr Sicherheit", sagt Kirmis. Bei einer Sperrung der Gaslieferung muss bereits bei der Wiederinbetriebnahme eine Überprüfung durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Eigentümer und Betreiber sind in der Pflicht, den Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig zu informieren, wobei "rechtzeitig" natürlich bedeutet, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger so frühzeitig zu informieren ist, dass er den Termin vor Ort einplanen und wahrnehmen kann.
Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin begrüßt die neue Verordnung ausdrücklich. "In diesem Fall hat das mit Bürokratie überhaupt nichts zu tun, sondern dient ausschließlich unser aller Sicherheit", so Kirmis. "Mit der Auflage an Eigentümer und Betreiber, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von sich aus rechtzeitig zu informieren, wurde zum Glück jeder Zweifel im Ablauf von vornherein ausgeschlossen." Noch sinnvoller wäre nach Ansicht des Landesinnungsmeisters allerdings eine Überprüfungspflicht vor jeder Wiederinbetriebnahme - also auch wenn die Therme beispielsweise infolge einer Unterbrechung der Stromlieferung außer Betrieb war. "Das sieht die neue Verordnung zwar noch nicht vor, sinnvoll wäre es allemal. Natürlich haben Eigentümer und Betreiber in diesem Fall auch jetzt schon die Möglichkeit, den Schornsteinfeger hinzuzuziehen."
Bildquelle: Schornsteinfeger-Innung in Berlin
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