Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nahezu nicht ausgeschlossen werden kann. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass grundsätzlich Aufwendungen für "typische Berufskleidung" als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar sind.

"Sie liegen vor, wenn die angeschaffte Kleidung ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig ist", so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Das Finanzgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 26.03.2014 - 6 K 231/12 - darüber zu entscheiden, ob die Aufwendungen eines angestellten Rechtsanwalts für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen Werbungskosten darstellen.

Das Finanzgericht hat gegen den Steuerpflichtigen votiert.

"Bei einer typischen Berufskleidung handelt es sich z.B. um die Arbeitskleidung eines Schornsteinfegers, den Kittel eines Malers bzw. Anstreichers und Arbeitsschuhe bzw. Sicherheitsschuhe etc. Alltagstaugliche Kleidung wie z.B. Anzüge etc. ist nicht steuerlich abzugsfähig", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz..

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