Genaue Planung nötig: "Das Pflichtteilsrecht ist hochkomplex"
13.03.2018
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
"Ich enterbe dich!" Dieser Satz kursiert immer wieder und soll einen Erben, in der Regel ein Kind, dazu motivieren, sich nach dem Willen der Eltern zu verhalten, um dereinst das Erbteil zu erhalten. "Selbst wenn es ernstgemeint sein sollte: Niemand kann einen seiner nächstne Angehörigen einfach so vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausschließen. Jeder Erblasser kann zwar in seinem Testament grundsätzlich eigene, von der gesetzlichen Erbfolge abweichende, Regelungen treffen. Dabei kann er auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aber das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einen Pflichtteil für Abkömmlinge des Erblassers, aber auch für dessen Ehegatten und - in bestimmten Fällen - den Eltern vor", sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Christopher Riedel, Fachanwalt für Steuerrecht. Er berät seine Mandanten bei der Strukturierung im gesamten Erbrecht mit einem Fokus auf der Strukturierung komplexenrVermögensnachfolgen.
Dr. Christopher Riedel hat die Website http://www.mein-pflichtteil.de eingerichtet und informiert dort über die wichtigsten Fragestellungen des deutschen Pflichtteilsrechts. "Natürlich wünscht sich jede Familie eine harmonische Situation, in der es zu keinen Konflikten kommt. Aber die Realität sieht oft anders aus, wodurch es zu Konstellationen kommen kann, in denen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können oder sogar müssen." Dies könne sich als sehr komplexe Problematik herausstellen, weiß Christopher Riedel aus der Beratungspraxis. "Das Pflichtteilsrecht kennt vielfältige Konstellationen, die Erblasser und grundsätzlich Pflichtteilsberechtigte beachten müssen. Ohne gute Beratung entstehen schnell rechtlich konfliktträchtige Probleme."
Der Rechtsanwalt erläutert die Grundlagen des Pflichtteilsrechts. Hinterlasse beispielsweise ein (in Zugewinngemeinschaft) verheirateter Erblasser ein Vermögen im Wert von (netto, nach Abzug aller Schulden) einer Million Euro und solle eines der beiden Kinder nichts erhalten, steht diesem von Gesetzes wegen ein Achtel als Pflichtteil zu. "Von Gesetzes wegen würde der Erblasser hier zur Hälfte von seinem überlebenden Ehegatten beerbt, zur anderen Hälfte von den beiden Kinder, auf die also jeweils ein Viertel entfiele. Wiederum die Hälfte hiervon (von der gesetzlichen Erbquote) stellt den Pflichtteilsanspruch des übergangenen Kindes dar." Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Ansprüche nach dem Eintritt des Erbfalls gegenüber den Erben geltend machen.
Ebenso weist Christopher Riedel darauf hin, dass lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil reduzieren, Schenkungen an andere Personen zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen können. Damit sollen Vermögensvor- beziehungsweise -nachteile für den von der gesetzlichen Erbfolge Ausgeschlossenen verhindert werden.
Ebenfalls ein Thema auf http://www.mein-pflichtteil.de : der Pflichtteilsverzicht. Dieser bewirkt, dass dem Verzichtende am Nachlass des Erblassers keine Pflichtteilsansprüche zustehen. In der Regel wird als Gegenleistung durch den künftigen Erblasser eine Abfindung in frei vereinbarter Höhe gezahlt.
"Entscheidend ist, keine Schritte ohne versierte juristische Beratung zu ergreifen. Das Pflichtteilsrecht ist hochkomplex, eine genaue Planung aller Vorgänge deshalb unumgänglich, um die Vermögensnachfolge nicht zu gefährden", sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt, Vortragsredner und Fachautor, der Erblasser und Pflichtteilsberechtigte gleichermaßen berät und auch in den Verhandlungen über einen Pflichtteilsverzicht begleitet.
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